Am Mittwoch haben sich
die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder auf einen erneuten Lockdown zur Eindämmung des Coronavirus
geeinigt. Fest stand seitdem, dass Sportstätten für den Freizeit-
und Amateursportbetrieb ab Montag, 2. November, erneut geschlossen
werden müssen. Ausnahmen für den Individualsport und damit auch
für den Reitsport sind jedoch ausdrücklich vorgesehen. Nun haben
die ersten Bundesländer diese Beschlüsse in eigenständigen Verordnungen
umgesetzt und dabei teilweise konkretere Regelungen für den Pferdesport
formuliert.
Demnach dürfen zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Hamburg auch
Reithallen in einem bestimmten Rahmen für die notwendige Pferdebewegung
aus Tierschutzgründen genutzt werden. In Mecklenburg-Vorpommern
und im Saarland ist es zudem ausdrücklich vorgesehen, dass Trainer/innen
oder Reitlehrer/innen den Reitbetrieb aus Gründen der Sicherheit
und Unfallverhütung beaufsichtigen. Die Landespferdesportverbände
haben dafür bereits Hygienekonzepte erstellt. In Mecklenburg-Vorpommern
ist für Kinder- und Jugendliche auch eine aktive Unterrichtserteilung
erlaubt. Damit steht fest: Es konnte verhindert werden, dass Reitanlagen
wie im Frühjahr komplett geschlossen werden müssen. Pferdesportlerinnen
und Pferdesportler haben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin
Zugang zu ihren Pferden und der Reitbetrieb muss nicht gänzlich
eingestellt werden.
„In einigen Ländern sind die Regelungen für den Pferdesport aus
Tierschutzgründen sogar weitgehender als in anderen Sportarten.
Wir freuen uns, dass unsere Argumente und die Bedürfnisse der Pferde
und Pferdesportler von den Behörden berücksichtigt wurden“, sagt
FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach und kündigt an: „Noch nicht
in allen Ländern ist ganz klar, wie die Regelungen in der Praxis
auszulegen sind und ob etwa Reithallen genutzt werden dürfen. Dort
arbeiten die Landespferdesportverbände gerade mit Hochdruck daran,
dies mit den Behörden zu klären und hinzubekommen.“
Die Landespferdesportverbände haben zum Teil bereits Hygienekonzepte
auf Grundlage der neuen Verordnungen erstellt. Links zu den Internetseiten
der Verbände, zu den aktuellen Verordnungen sowie zu den einzelnen
Regelungen für Training und Unterricht stellt die FN hier zur Verfügung:
www.pferd-aktuell.de/coronavirus. Unter der Frage „An wen kann ich
mich in meiner finanziellen Notlage wenden?“ finden Betreiber von
Reitschulen und Pensionsställen sowie alle anderen Selbstständigen
im Pferdesport aktuelle Informationen, wo sie finanzielle Unterstützung
erhalten können.
Baden-Württemberg
Aktuelle Informationen zu den Corona-Maßnahmen: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-massnahmen-zur-einschraenkung-der-corona-pandemie/
Internetseiten des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg: www.pferdesport-bw.de
Bayern
In Bayern ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen des
eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen
erlaubt. Mannschaftssport ist nicht erlaubt. Im Berufssport sind
Training und Wettkampf möglich. Als Berufsreiter sind nach
Definition der FN solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training
von Pferden bestreiten.
Berlin/Brandenburg
Bremen
Hamburg
Laut der ab 2. November 2020 gültigen Corona-Schutzverordnung
ist der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, zulässig,
soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des
Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist.
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
- Aktuelle Informationen zum Umgang mit den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung
im Pferdesport sowie aktualisierte Handlungsempfehlungen für
Vereine und Betriebe gibt es auf den Internetseiten des Pferdesportverbandes
Mecklenburg-Vorpommern: www.pferdesportverband-mv.de/index.php/corona
Nach Informationen des Pferdesportverbandes gelten in Mecklenburg
Vorpommern ab 2. November 2020 folgende Regelungen: Die Pferdebewegung,
wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände,
bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt.
Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder
ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung
MV ist bei Kindern und Jugendlichen (U18) eine aktive Unterrichtserteilung,
als Individual- und Mannschaftssport, erlaubt. Davon dürfen
Landkreise und kreisfreie Städte bei hohem Infektionsaufkommen
abweichen. Bei Erwachsenen (Ü18) wird auch Unterricht ermöglicht,
der weniger Training als vielmehr eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung
bei der Bewegung von Pferden ist.
Zudem dürfen generell keine Wettkämpfe im Freizeit-
und Amateursport, auch nicht im Kinder- und Jugendbereich, stattfinden.
Zugelassen sind nur Wettkämpfe mit und unter Profisportlern.
Niedersachsen
In Niedersachsen ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen
des eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen
erlaubt. Im Berufssport sind Training und Wettkampf möglich.
Als Berufsreiter sind nach Definition der FN solche Personen zu
bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft
mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.
Nordrhein-Westfalen
Die Regelungen bzgl. des Pferdesports in der aktuellen Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach Auffassung des Pferdesportverbandes
Westfalen wie folgt zu interpretieren: Da die Sportstätten
nicht grundsätzlich geschlossen sind, gibt es im Unterschied
zum Frühjahr keine zeitliche Begrenzung für die Pferdepflege.
Dies hängt jedoch von den örtlichen Begebenheiten ab:
Für Anlagen mit wenig Platz und vielen Reiter/innen sind
individuelle Regelungen notwendig. Die Entscheidung darüber
treffen die Vorstände und Betriebsleiter/innen. Das Reiten
im Freien, also auf dem Außenreitpatz und im Gelände
ist erlaubt – allein, zu zweit oder ausschließlich
mit Personen des eigenen Hausstandes. Reithallen dürfen zur
notwendigen Bewegung der Pferde aus Tierschutzgründen genutzt
werden. Gruppenunterricht ist weder in der Halle noch draußen
erlaubt. Einzelunterricht im Freien ist nicht ausgeschlossen,
Ausbilder/innen zählen dann als zweite Person. Sportliche
Wettbewerbe im Amateur- und Freizeitbereich sind im November nicht
möglich.
Rheinland-Pfalz
Der Pferdesportverband Rheinland-Pfalz hat auf seiner Internetseite
folgende Informationen veröffentlicht: Laut Verordnung ist
die „sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport
in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit
Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
“ Das Reiten gilt dabei als Einzelsportart und ist somit
unter den oben genannten Vorgaben zulässig.
Erfreulich ist, dass in der Auslegungshilfe der Verordnung „Reitkurse“
nun explizit als gestattet aufgeführt sind. Der Landesverband
bemüht sich nun dringend um rechtssichere Klärung, inwiefern
sich diese Gestattung grundsätzlich auch auf Reithallen und
eine größere Anzahl als zwei Personen innerhalb der
Reitfläche bezieht. Solange dies noch nicht geklärt
ist, weist der Verband darauf hin, dass im Zweifelsfall mit dem
Ordnungs-/Gesundheitsamt vor Ort für den Einzelfall zu klären
ist, in welchem Rahmen „Reitkurse“ gestattet werden.
Das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregelungen ist auf jeden
Fall unumgänglich. Dazu gehört auch die Kontaktdatenerfassung
und je nach örtlichen Gegebenheiten auch wieder die Beschränkung
der Personenzahl und ggf. Anwesenheitsdauer auf der Reitanlage
inkl. Stallungen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem sind Aufenthaltsräume zu schließen.
Saarland
Der Pferdesportverband Saar hat auf seiner Internetseite folgende
Informationen veröffentlicht: Nach der neuen Corona-Schutzverordnung,
die ab 2. November 2020 gilt, ist Individualsport wie der Pferdesport
(mit Ausnahme von Gruppenvoltigieren) weiterhin unter strengen
Auflagen erlaubt. Der Verband hat ein Hygiene- und Schutzkonzept
vorgelegt, das der Verantwortung der Pferdesportlerinnen und Pferdesportler
unter diesen besonderen Umständen gerecht wird und empfiehlt
dringend allen Vereinen und Betrieben, das Konzept einzuhalten.
Folgende Regeln sind einzuhalten:
- Hygiene-Beauftragten benennen
- Infektionsschutz gewährleisten
- Mund-Nasen-Schutz tragen
- Zutritt zur Anlage klar regeln
- Vor Ort Kontakte vermeiden
- Anwesenheitszeiten dokumentieren
- Aufenthaltsräume sind geschlossen
- Regeln zum Bewegen der Pferde beachten
Ein Plakat mit den aktuellen Corona-Regeln steht hier als Download
zur Verfügung: https://pferdesportverbandsaar.de/wp-content/uploads/2020/10/Plakat-Corona-Regeln-Okt.-2020.pdf
Sachsen
In Sachsen sind organisiertes Training und Wettkampf in Individualsportarten
sowie im Berufssport ohne Zuschauer erlaubt.
Sachsen-Anhalt
Laut der ab 2.11. gültigen Corona-Schutzverordnung ist der
Sportbetrieb allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.
Darüber hinaus sind Berufssport sowie Kontaktsport mit 50
Personen erlaubt. Es gibt jedoch Vorgaben für die Nutzung
der Sportstätten (u. a. Höchstbelegung). Außerdem
dürfen keine Zuschauer anwesend sein.
Der Pferdesportverband Sachsen-Anhalt bemüht sich derzeit
um eine Klärung, in welchem Rahmen die Unterrichtserteilung
erlaubt ist.
Schleswig-Holstein
Thüringen