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Coronavirus: Das sind die ersten Regelungen in den Bundesländern für Pferdesportler ab dem 2. November
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Corona
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Am Mittwoch haben sich die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder auf einen erneuten Lockdown zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Fest stand seitdem, dass Sportstätten für den Freizeit- und Amateursportbetrieb ab Montag, 2. November, erneut geschlossen werden müssen. Ausnahmen für den Individualsport und damit auch für den Reitsport sind jedoch ausdrücklich vorgesehen. Nun haben die ersten Bundesländer diese Beschlüsse in eigenständigen Verordnungen umgesetzt und dabei teilweise konkretere Regelungen für den Pferdesport formuliert.

Demnach dürfen zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Hamburg auch Reithallen in einem bestimmten Rahmen für die notwendige Pferdebewegung aus Tierschutzgründen genutzt werden. In Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland ist es zudem ausdrücklich vorgesehen, dass Trainer/innen oder Reitlehrer/innen den Reitbetrieb aus Gründen der Sicherheit und Unfallverhütung beaufsichtigen. Die Landespferdesportverbände haben dafür bereits Hygienekonzepte erstellt. In Mecklenburg-Vorpommern ist für Kinder- und Jugendliche auch eine aktive Unterrichtserteilung erlaubt. Damit steht fest: Es konnte verhindert werden, dass Reitanlagen wie im Frühjahr komplett geschlossen werden müssen. Pferdesportlerinnen und Pferdesportler haben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin Zugang zu ihren Pferden und der Reitbetrieb muss nicht gänzlich eingestellt werden.

„In einigen Ländern sind die Regelungen für den Pferdesport aus Tierschutzgründen sogar weitgehender als in anderen Sportarten. Wir freuen uns, dass unsere Argumente und die Bedürfnisse der Pferde und Pferdesportler von den Behörden berücksichtigt wurden“, sagt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach und kündigt an: „Noch nicht in allen Ländern ist ganz klar, wie die Regelungen in der Praxis auszulegen sind und ob etwa Reithallen genutzt werden dürfen. Dort arbeiten die Landespferdesportverbände gerade mit Hochdruck daran, dies mit den Behörden zu klären und hinzubekommen.“

Die Landespferdesportverbände haben zum Teil bereits Hygienekonzepte auf Grundlage der neuen Verordnungen erstellt. Links zu den Internetseiten der Verbände, zu den aktuellen Verordnungen sowie zu den einzelnen Regelungen für Training und Unterricht stellt die FN hier zur Verfügung: www.pferd-aktuell.de/coronavirus. Unter der Frage „An wen kann ich mich in meiner finanziellen Notlage wenden?“ finden Betreiber von Reitschulen und Pensionsställen sowie alle anderen Selbstständigen im Pferdesport aktuelle Informationen, wo sie finanzielle Unterstützung erhalten können.



Baden-Württemberg

  • Aktuelle Informationen zu den Corona-Maßnahmen: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-massnahmen-zur-einschraenkung-der-corona-pandemie/
  • Internetseiten des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg: www.pferdesport-bw.de
  • Bayern

    In Bayern ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen erlaubt. Mannschaftssport ist nicht erlaubt. Im Berufssport sind Training und Wettkampf möglich. Als Berufsreiter sind nach Definition der FN solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.

    Berlin/Brandenburg

    Bremen

    Hamburg

    Laut der ab 2. November 2020 gültigen Corona-Schutzverordnung ist der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, zulässig, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist.

    Hessen

    Mecklenburg-Vorpommern

    • Aktuelle Informationen zum Umgang mit den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung im Pferdesport sowie aktualisierte Handlungsempfehlungen für Vereine und Betriebe gibt es auf den Internetseiten des Pferdesportverbandes Mecklenburg-Vorpommern: www.pferdesportverband-mv.de/index.php/corona

    Nach Informationen des Pferdesportverbandes gelten in Mecklenburg Vorpommern ab 2. November 2020 folgende Regelungen: Die Pferdebewegung, wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände, bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung MV ist bei Kindern und Jugendlichen (U18) eine aktive Unterrichtserteilung, als Individual- und Mannschaftssport, erlaubt. Davon dürfen Landkreise und kreisfreie Städte bei hohem Infektionsaufkommen abweichen. Bei Erwachsenen (Ü18) wird auch Unterricht ermöglicht, der weniger Training als vielmehr eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung bei der Bewegung von Pferden ist.

    Zudem dürfen generell keine Wettkämpfe im Freizeit- und Amateursport, auch nicht im Kinder- und Jugendbereich, stattfinden. Zugelassen sind nur Wettkämpfe mit und unter Profisportlern.

    Niedersachsen

    In Niedersachsen ist Sport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands drinnen und draußen auf Sportanlagen erlaubt. Im Berufssport sind Training und Wettkampf möglich. Als Berufsreiter sind nach Definition der FN solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten.

    Nordrhein-Westfalen

    Die Regelungen bzgl. des Pferdesports in der aktuellen Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind nach Auffassung des Pferdesportverbandes Westfalen wie folgt zu interpretieren: Da die Sportstätten nicht grundsätzlich geschlossen sind, gibt es im Unterschied zum Frühjahr keine zeitliche Begrenzung für die Pferdepflege. Dies hängt jedoch von den örtlichen Begebenheiten ab: Für Anlagen mit wenig Platz und vielen Reiter/innen sind individuelle Regelungen notwendig. Die Entscheidung darüber treffen die Vorstände und Betriebsleiter/innen. Das Reiten im Freien, also auf dem Außenreitpatz und im Gelände ist erlaubt – allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes. Reithallen dürfen zur notwendigen Bewegung der Pferde aus Tierschutzgründen genutzt werden. Gruppenunterricht ist weder in der Halle noch draußen erlaubt. Einzelunterricht im Freien ist nicht ausgeschlossen, Ausbilder/innen zählen dann als zweite Person. Sportliche Wettbewerbe im Amateur- und Freizeitbereich sind im November nicht möglich.

    Rheinland-Pfalz

    Der Pferdesportverband Rheinland-Pfalz hat auf seiner Internetseite folgende Informationen veröffentlicht: Laut Verordnung ist die „sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. “ Das Reiten gilt dabei als Einzelsportart und ist somit unter den oben genannten Vorgaben zulässig.

    Erfreulich ist, dass in der Auslegungshilfe der Verordnung „Reitkurse“ nun explizit als gestattet aufgeführt sind. Der Landesverband bemüht sich nun dringend um rechtssichere Klärung, inwiefern sich diese Gestattung grundsätzlich auch auf Reithallen und eine größere Anzahl als zwei Personen innerhalb der Reitfläche bezieht. Solange dies noch nicht geklärt ist, weist der Verband darauf hin, dass im Zweifelsfall mit dem Ordnungs-/Gesundheitsamt vor Ort für den Einzelfall zu klären ist, in welchem Rahmen „Reitkurse“ gestattet werden.

    Das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregelungen ist auf jeden Fall unumgänglich. Dazu gehört auch die Kontaktdatenerfassung und je nach örtlichen Gegebenheiten auch wieder die Beschränkung der Personenzahl und ggf. Anwesenheitsdauer auf der Reitanlage inkl. Stallungen sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem sind Aufenthaltsräume zu schließen.

    Saarland

    Der Pferdesportverband Saar hat auf seiner Internetseite folgende Informationen veröffentlicht: Nach der neuen Corona-Schutzverordnung, die ab 2. November 2020 gilt, ist Individualsport wie der Pferdesport (mit Ausnahme von Gruppenvoltigieren) weiterhin unter strengen Auflagen erlaubt. Der Verband hat ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgelegt, das der Verantwortung der Pferdesportlerinnen und Pferdesportler unter diesen besonderen Umständen gerecht wird und empfiehlt dringend allen Vereinen und Betrieben, das Konzept einzuhalten. Folgende Regeln sind einzuhalten:

    • Hygiene-Beauftragten benennen
    • Infektionsschutz gewährleisten
    • Mund-Nasen-Schutz tragen
    • Zutritt zur Anlage klar regeln
    • Vor Ort Kontakte vermeiden
    • Anwesenheitszeiten dokumentieren
    • Aufenthaltsräume sind geschlossen
    • Regeln zum Bewegen der Pferde beachten

    Ein Plakat mit den aktuellen Corona-Regeln steht hier als Download zur Verfügung: https://pferdesportverbandsaar.de/wp-content/uploads/2020/10/Plakat-Corona-Regeln-Okt.-2020.pdf

    Sachsen

    In Sachsen sind organisiertes Training und Wettkampf in Individualsportarten sowie im Berufssport ohne Zuschauer erlaubt.

    Sachsen-Anhalt

    Laut der ab 2.11. gültigen Corona-Schutzverordnung ist der Sportbetrieb allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Darüber hinaus sind Berufssport sowie Kontaktsport mit 50 Personen erlaubt. Es gibt jedoch Vorgaben für die Nutzung der Sportstätten (u. a. Höchstbelegung). Außerdem dürfen keine Zuschauer anwesend sein.

    Der Pferdesportverband Sachsen-Anhalt bemüht sich derzeit um eine Klärung, in welchem Rahmen die Unterrichtserteilung erlaubt ist.

    Schleswig-Holstein

    Thüringen




    Weitere Formulare finden Sie hier:

  • Eigenerklärung Pferdeversorgung
  • Anwesenheitsliste zur Dokumentation von Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Personen auf der Pferdesportanlage
  • Merkblatt für durch behördliche Schließung und sonstige stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe
  • Handlungsempfehlungen für Unterricht und Training in Vereinen und Betrieben
  • Checkliste für Hygienekonzepte – Vereins- und Betriebsaktionen indoor
  • Leitfaden für die Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes
  • Leitfaden für die Zulassung von Besuchern bei Vereinsveranstaltungen im Freien
  • Leitfaden für Durchführung von Seminarveranstaltungen
  • Leitfaden für die Durchführung von Zuchtveranstaltungen bzw. Zuchtterminen
  • Leitfaden für die Durchführung von Lehrangeboten
  • Hinweisschilder Corona-Verhaltensregeln
  •  









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    Quelle FN/ wittelsbuerger.com
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