Die Bundesministerien
für Wirtschaft und Finanzen haben im Zuge der Corona-Krise
ein weiteres finanzielles Hilfsprogramm in Höhe von zehn
Milliarden Euro beschlossen. Das Programm "Novemberhilfe"
ist für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine
und andere Einrichtungen bestimmt, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen
besonders betroffen sind. Die Antragsbedingungen wurden nun veröffentlicht.
Aus den FAQ
der Ministerien zur "Novemberhilfe" gehen folgende
Informationen darüber hervor, welche Unternehmen, Betriebe,
Selbständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt
sind:
Die "Novemberhilfe"
des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige,
Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen
erfasst sind (im Folgenden"Unternehmen" genannt). Antragsberechtigt
sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes
und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb
einstellen mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen,
die indirekt stark betroffen sind. Auch gemeinnützige und
öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sind antragsberechtigt.
Diejenigen Unternehmen,
die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung
betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung
ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtig
sein. Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig
80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei,
die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung
direkt betroffen sind.
Mit der Novemberhilfe
werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe
von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes
im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von einer
Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum
des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der
EU).
Andere staatliche Leistungen,
die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden,
werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie
Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Reine Liquiditätshilfen,
wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Die Deutsche Reiterliche
Vereinigung (FN) empfiehlt auch Unternehmen, Betrieben, Selbständigen,
Vereinen und anderen Einrichtungen, die in den Bereichen Pferdesport
und Pferdezucht tätig sind, die Antragsbedingungen für
die Novemberhilfe zu prüfen und Anträge zu stellen.
Wie die Ministerien
mitteilen, können die Anträge in den nächsten Wochen
über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe
gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über
die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder
erfolgen.
Weitere Informationen
über finanzielle Unterstützung in der Corona-Krise stellt
die FN auch in ihren FAQ auf www.pferd-aktuell.de/coronavirus
zur Verfügung. Eine Übersicht mit den Förderprogrammen
von Bund und Ländern ist unter der Frage „An wen kann
ich mich in meiner finanziellen Notlage wenden?“ zu finden.
Weitere Formulare
finden Sie hier:
Eigenerklärung
Pferdeversorgung
Anwesenheitsliste
zur Dokumentation von Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Personen
auf der Pferdesportanlage
Merkblatt
für durch behördliche Schließung und sonstige
stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe
Handlungsempfehlungen
für Unterricht und Training in Vereinen und Betrieben
Checkliste
für Hygienekonzepte – Vereins- und Betriebsaktionen
indoor
Leitfaden
für die Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen
unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes
Leitfaden
für die Zulassung von Besuchern bei Vereinsveranstaltungen
im Freien
Leitfaden
für Durchführung von Seminarveranstaltungen
Leitfaden
für die Durchführung von Zuchtveranstaltungen bzw. Zuchtterminen
Leitfaden
für die Durchführung von Lehrangeboten
Hinweisschilder
Corona-Verhaltensregeln
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