Alle Informationen
zum Thema
Corona
auf
wittelsbueger.com hier
Promotion
|
Update vom 14. November:
Einzelunterricht nun doch verboten!
Das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS)
in NRW informiert nu darüber, dass Reitunterricht in NRW
unzulässig ist. Eine Differenzierung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht
erfolgt dabei nicht. Als rechtlichen Bezug nennt das MAGS dazu
die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz der Coronaschutzverordnung.
Dort sind die Belange der außerschulischen Bildung geregelt. Das
MAGS hat auf eine zeitnah erwartete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen hingewiesen, von der eine grundsätzliche Klärung
zu erwarten ist.
Mehr
dazu hier.
Update vom 11. November 2020 zum Einzelunterricht in der Corona-Pandemie
im Pferdesport
Auf Nachfragen bei der Staatskanzlei NRW, erhielten wir folgende
Information:
„Der Reitunterricht ist draußen nur zwischen einem Reiter / einer
Reiterin und einem Trainer / einer Trainerin erlaubt, solange
dabei die Abstandsregelungen gewahrt bleiben.
Reitunterricht in der Halle ist ausdrücklich nicht erlaubt, da
alle sportlichen Aktivitäten in der Halle untersagt sind.
Es geht bei den Pferden in der Halle nur um deren Bewegung aus
Tierschutzgründen, wie Sie es auf Ihrer Homepage veröffentlicht
haben.“
Somit ist der Einzelunterricht im Freien in NRW erlaubt. In der
Coronaschutzverordnung (Fassung mit Gültigkeit ab dem 10.11.2020)
ist konkreter definiert worden, was unter dem zulässigen Individualsport
zu verstehen ist. Unter § 9 (1) heißt es: "Als Individualsport
gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten
sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal
einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden
(Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches)."
Unter diese Definition fällt das Reiten. Sie ist zudem auf das
Einzelvoltigieren übertragbar.
Quelle: Pferdesportverband Rheinland e.V.
Vorinformation vom 7. November 2020
Am vergangenen Mittwoch haben sich die Bundeskanzlerin sowie die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder auf einen erneuten Lockdown
zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Fest stand seitdem, dass
Sportstätten für den Freizeit- und Amateursportbetrieb seit Montag,
2. November, erneut geschlossen werden müssen. Ausnahmen für den
Individualsport und damit auch für den Reitsport sind jedoch ausdrücklich
vorgesehen. Nun haben die ersten Bundesländer diese Beschlüsse
in eigenständigen Verordnungen umgesetzt und dabei teilweise konkretere
Regelungen für den Pferdesport formuliert.
Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat diese
nun für Nordrhein-Westfalen konkretisiert und dabei klargestellt,
daß Einzeltraining/ Einzelunterricht mit dem Pferd nicht
mehr gestattet ist, unabhängig davon, ob dieser in der Halle
oder im Freien stattfinden würde.
Unter diesen Voraussetzungen
ist Einzelunterricht in Vereinen und Reitschulen nicht möglich.
Diese Aussage ist für die Reiter schwer verständlich und schwer
zu akzeptieren, da die Abstandsregel gut eingehalten werden kann
und das Training im Freien stattfindet. Es gibt bisher von der
Landesebene jedoch keine anderlautende Regel.
In der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums des Landes NRW
heisst es zudem, daß Reitschulen unzulässige „andere Bildungsangebote“
seien. Unter diese unzulässigen Bildungsangebote fällt auch das
entsprechende Einzeltraining mit dem Pferd. Zwar dürfen in
Reitschulen ein Reitlehrer oder eine Reitlehrerin bei der Bewegung
anwesend sein, aber diese notwendige fachliche Aufsicht darf nicht
mit dem normalen Reitschulalltag verwechselt werden. Der übliche
Reitunterricht ist auch weiterhin unzulässig. Vertsöße
werden mit einem Regelsatz von 1.000 EUR geahndet.
Für Reitplätze und Reithallen gilt, dass sie von maximal einem
Reiter/Pferd je 200 Quadratmeter gleichzeitig genutzt werden dürfen.
Diese Vorgabe stellt die Relation zwischen der Personenbegrenzung
(allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes) und
der Große der Reitfläche her. Diese Anpassung hat das NRW-Gesundheitsministerium
am 5.11.2020 klargestellt.
Die Pferdesportverbände
Rheinland und Westfalen bitten die Vereine, Betriebe und Reiter
um sorgfältige Einhaltung der jetzt klargestellten Regelungen.
Ein zu großzügiges Auslegen gefährdet den mit den Ministerien
gefundenen Konsens.
Damit folgt NW u.a. dem
land Hessen, wo Einzelunterricht ebenfalls nicht zulässig ist (siehe
hier).
Weitere Formulare
finden Sie hier:
Eigenerklärung
Pferdeversorgung
Anwesenheitsliste
zur Dokumentation von Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Personen
auf der Pferdesportanlage
Merkblatt
für durch behördliche Schließung und sonstige
stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe
Handlungsempfehlungen
für Unterricht und Training in Vereinen und Betrieben
Checkliste
für Hygienekonzepte – Vereins- und Betriebsaktionen
indoor
Leitfaden
für die Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen
unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes
Leitfaden
für die Zulassung von Besuchern bei Vereinsveranstaltungen
im Freien
Leitfaden
für Durchführung von Seminarveranstaltungen
Leitfaden
für die Durchführung von Zuchtveranstaltungen bzw. Zuchtterminen
Leitfaden
für die Durchführung von Lehrangeboten
Hinweisschilder
Corona-Verhaltensregeln
Fügen
Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
|