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Update: Einzeltraining mit dem Pferd ist in NRW wieder vollständig verboten
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Update vom 14. November: Einzelunterricht nun doch verboten!

Das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) in NRW informiert nu darüber, dass Reitunterricht in NRW unzulässig ist. Eine Differenzierung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht erfolgt dabei nicht. Als rechtlichen Bezug nennt das MAGS dazu die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz der Coronaschutzverordnung. Dort sind die Belange der außerschulischen Bildung geregelt. Das MAGS hat auf eine zeitnah erwartete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hingewiesen, von der eine grundsätzliche Klärung zu erwarten ist.

Mehr dazu hier.



Update vom 11. November 2020 zum Einzelunterricht in der Corona-Pandemie im Pferdesport


Auf Nachfragen bei der Staatskanzlei NRW, erhielten wir folgende Information:

„Der Reitunterricht ist draußen nur zwischen einem Reiter / einer Reiterin und einem Trainer / einer Trainerin erlaubt, solange dabei die Abstandsregelungen gewahrt bleiben.
Reitunterricht in der Halle ist ausdrücklich nicht erlaubt, da alle sportlichen Aktivitäten in der Halle untersagt sind.
Es geht bei den Pferden in der Halle nur um deren Bewegung aus Tierschutzgründen, wie Sie es auf Ihrer Homepage veröffentlicht haben.“

Somit ist der Einzelunterricht im Freien in NRW erlaubt. In der Coronaschutzverordnung (Fassung mit Gültigkeit ab dem 10.11.2020) ist konkreter definiert worden, was unter dem zulässigen Individualsport zu verstehen ist. Unter § 9 (1) heißt es: "Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches)."
Unter diese Definition fällt das Reiten. Sie ist zudem auf das Einzelvoltigieren übertragbar.

Quelle: Pferdesportverband Rheinland e.V.


Vorinformation vom 7. November 2020


Am vergangenen Mittwoch haben sich die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder auf einen erneuten Lockdown zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Fest stand seitdem, dass Sportstätten für den Freizeit- und Amateursportbetrieb seit Montag, 2. November, erneut geschlossen werden müssen. Ausnahmen für den Individualsport und damit auch für den Reitsport sind jedoch ausdrücklich vorgesehen. Nun haben die ersten Bundesländer diese Beschlüsse in eigenständigen Verordnungen umgesetzt und dabei teilweise konkretere Regelungen für den Pferdesport formuliert.

Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat diese nun für Nordrhein-Westfalen konkretisiert und dabei klargestellt,
daß Einzeltraining/ Einzelunterricht mit dem Pferd nicht mehr gestattet ist, unabhängig davon, ob dieser in der Halle oder im Freien stattfinden würde.

Unter diesen Voraussetzungen ist Einzelunterricht in Vereinen und Reitschulen nicht möglich. Diese Aussage ist für die Reiter schwer verständlich und schwer zu akzeptieren, da die Abstandsregel gut eingehalten werden kann und das Training im Freien stattfindet. Es gibt bisher von der Landesebene jedoch keine anderlautende Regel.

In der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums des Landes NRW heisst es zudem, daß Reitschulen unzulässige „andere Bildungsangebote“ seien. Unter diese unzulässigen Bildungsangebote fällt auch das entsprechende Einzeltraining mit dem Pferd. Zwar dürfen in Reitschulen ein Reitlehrer oder eine Reitlehrerin bei der Bewegung anwesend sein, aber diese notwendige fachliche Aufsicht darf nicht mit dem normalen Reitschulalltag verwechselt werden. Der übliche Reitunterricht ist auch weiterhin unzulässig. Vertsöße werden mit einem Regelsatz von 1.000 EUR geahndet.

Für Reitplätze und Reithallen gilt, dass sie von maximal einem Reiter/Pferd je 200 Quadratmeter gleichzeitig genutzt werden dürfen. Diese Vorgabe stellt die Relation zwischen der Personenbegrenzung (allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes) und der Große der Reitfläche her. Diese Anpassung hat das NRW-Gesundheitsministerium am 5.11.2020 klargestellt.

Die Pferdesportverbände Rheinland und Westfalen bitten die Vereine, Betriebe und Reiter um sorgfältige Einhaltung der jetzt klargestellten Regelungen. Ein zu großzügiges Auslegen gefährdet den mit den Ministerien gefundenen Konsens.

Damit folgt NW u.a. dem land Hessen, wo Einzelunterricht ebenfalls nicht zulässig ist (siehe hier).


Weitere Formulare finden Sie hier:

  • Eigenerklärung Pferdeversorgung
  • Anwesenheitsliste zur Dokumentation von Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Personen auf der Pferdesportanlage
  • Merkblatt für durch behördliche Schließung und sonstige stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe
  • Handlungsempfehlungen für Unterricht und Training in Vereinen und Betrieben
  • Checkliste für Hygienekonzepte – Vereins- und Betriebsaktionen indoor
  • Leitfaden für die Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes
  • Leitfaden für die Zulassung von Besuchern bei Vereinsveranstaltungen im Freien
  • Leitfaden für Durchführung von Seminarveranstaltungen
  • Leitfaden für die Durchführung von Zuchtveranstaltungen bzw. Zuchtterminen
  • Leitfaden für die Durchführung von Lehrangeboten
  • Hinweisschilder Corona-Verhaltensregeln
  •  









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    Quelle FN/ wittelsbuerger.com
       
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