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Promotion
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Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht („Corona-Abmilderungs-Gesetz“)
ist in Kraft getreten. Damit haben sich weitreichende Veränderungen
mit wesentlichen Erleichterungen für Vereine ergeben:
Coronavirus:
Informationen für den Pferdesport
Virtuelle Mitgliederversammlungen
Ursprünglich war die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen
bislang nur in jenen Vereinen möglich, in deren Satzung dies explizit
vorgesehen war bzw. in denen sämtliche Mitglieder diesbezüglich
ihre Zustimmung erteilt haben. Die Gesetzesänderung bewirkt nunmehr,
dass es Vereinen generell ermöglicht wird, Mitgliedversammlungen
virtuell abzuhalten. Es bedarf dafür weder einer Satzungsgrundlage
noch einer „Allzustimmung“. Eine virtuelle Mitgliederversammlung
ist der herkömmlichen Präsenzversammlung gleichgestellt.
Welche Möglichkeiten virtueller Zusammenkünfte gibt es?
In der Praxis kann eine virtuelle Mitgliederversammlung mit Hilfe
von Bildschirmübertragungen, Chatrooms, etc. aber auch via Telefon
in Betracht kommen. Zu beachten ist jedoch, dass den Mitgliedern
bei einer Einberufung neben den regulären formalen Vorgaben auch
der Verfahrensablauf rechtzeitig übermittelt wird. Unumgänglich
ist ein Authentifizierungsverfahren, um sicherzustellen, dass
nur Mitglieder teilnehmen. Dabei ist es sinnvoll, die Mitglieder
zu verpflichten, die erforderlichen Zugangs- bzw. „Einwahldaten“
samt Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss
zu halten.
Stimmabgabe und Beschlussfassung
Durch die Gesetzesänderung ergibt sich für einzelne Mitglieder
auch die Möglichkeit, ihre Stimmen bereits im Vorfeld schriftlich
abzugeben. Die Abgabe der Stimme setzt demnach gar keine Teilnahme
an der virtuellen/physischen Versammlung mehr voraus.
Während für eine wirksame schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren
bislang die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich war,
ergibt sich aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr die Möglichkeit
eines Umlaufverfahrens unter erleichterten Voraussetzungen. Eine
Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bereits dann wirksam,
wenn alle Mitglieder daran (lediglich) beteiligt werden UND bis
zum Ende der durch den Verein gesetzten Entscheidungsfrist mindestens
die Hälfte von ihnen ihre Stimme in Textform abgegeben hat. Die
erforderliche Mehrheit des jeweiligen Beschlusses ergibt sich
durch die Satzung bzw. durch das Gesetz. Da eine Stimmabgabe lediglich
die „Textform“ voraussetzt, ist sie beispielsweise auch durch
E-Mail, SMS etc. möglich.
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Amtszeit von Vorstandsmitgliedern
Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern von Vereinen, die für eine
bestimmte Zeit bestellt wurden, endete bislang nach Ablauf des für
die Amtszeit festgesetzten Zeitraumes. Dies konnte dazu führen,
dass ein Verein nach Ablauf dieses Zeitraumes u.U. handlungsunfähig
wurde, sofern die Vereinssatzung nicht ausdrücklich Gegenteiliges
vorsah. Auch diesem Umstand wurde durch das Corona-Abmilderungs-Gesetz
Rechnung getragen. Es enthält nunmehr die Regelung, dass ein Vorstandsmitglied
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis
zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.
Anmerkung: Die Wirkung dieser Gesetzesänderung ist zum einen zunächst
bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt. Den Vereinen wird daher empfohlen,
die neu geltenden gesetzlichen Regelungen per Satzungsänderung in
die Satzung aufzunehmen und deren Anwendbarkeit dadurch auch über
das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen,
dass sich die gesetzlichen Regelungen zur Beschlussfassung auf die
Mitgliederversammlung beschränken. Für die Beschlussfassung des
Vorstands ändert sich dadurch nichts.
Nähere Informationen gibt es unter www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/
Insolvenzrechtliche Neuregelungen
Aufgrund des Corona-Abmilderungs-Gesetzes ergeben sich zudem Neuerungen
im Insolvenzrecht, welche rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft
getreten sind. Für Vereine ist dabei vor allem die Neuregelung zur
Stellung eines Insolvenzantrages wichtig. Die Pflicht zur Stellung
eines Insolvenzantrages ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
des Vereins nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie
beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner (Verein) am
31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die
Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht
und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit
zu beseitigen.
Mit anderen Worten ist daher nach wie vor unverzüglich ein Insolvenzantrag
seitens des Vorstands zu stellen, sofern sich die Insolvenzreife
durch Gründe ergibt, die nicht mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang
stehen.
Im Hinblick auf die genannte Vermutung ist festzuhalten, dass diese
auch widerlegt werden kann. Stellt sich daher in einem späteren
Verfahren heraus, dass der Verein bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig
war, oder, dass sich die später eintretende Insolvenzreife nicht
aufgrund der COVID-19-Pandemie ergeben hat, drohen dem Vorstand
neben Schadenersatzforderungen auch Strafverfahren.
Dringender Hinweis: Dem Vorstand von Vereinen, die aktuell
tatsächlich von einer (angehenden) Insolvenz betroffen sind, wird
daher dringend empfohlen, sich mit der gegenständlichen sowie den
weiteren Regelungen zum Insolvenzrecht im Detail zu befassen.
Information
Das Gesetz soll zunächst lediglich bis zum 31.12.2020 befristet
sein.
„§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen
und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen
anzuwenden“ (Art. 2 § 7 Abs. 5). Daher ist den Vereinen dringend
zu raten, noch in diesem Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung
- wenn nicht anders möglich - unter den erleichterten Bedingungen
abzuhalten und per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen
in die Satzung aufzunehmen.
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Mehr Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Bezug auf den
Pferdesport gibt es unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus
Allgemeine
Informationen zum Coronavirus:
Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet
werden:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus
Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den
Bereich Reining.
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