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APHA Rule RG-070.E - ab dem 3. März 2017 hat diese Regel der American Paint Horse Assn. (APHA) das Potential, durch die neuen Eintragungsbedingungen auch die Turnierklassen auf Paint Horse-Turnieren nachhaltig zu verändern. Rule RG-71.E ermöglicht es nämlich Paint Horses, die aufgrund unzureichender weißer Abzeichen als Solid Paint Bred (ehem. Breeding Stock) eingetragen wurden, durch den Nachweis von Paint Pattern mittels eines DNA-Tests doch in das Regular Registry aufgenommen zu werden (wittelsbuerger.com vom 27.02.17).
Das Beste: Auch bereits als Solid Paint Bred eingetragene Paint Horses können nachträglich ins Regular Registry hinaufgestuft werden!
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Drei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Paint Horse als regular Paint eingetragen wird:
1. Beide Eltern müssen eingetragene Paint Horses sein (Regular oder Solid Paint-Bred)
2. Das Pferd muss mindestens ein Paint-Charakteristikum aufweisen. Dazu zählen u.a. blaue Augen, zweifarbige Mähne oder hochgestiefelte Beine. Mehr dazu unten.
3. Das Pferd muss den Nachweis über die Scheckung nachweisen mit einem DNA-Test, der von einem APHA-anerkeannten labor durchgeführt wird (University of California–Davis, Etalon Diagnostics).
Zu den Paint Pattern zählen: Tobiano; Frame Overo; Sabino 1; Splash White 1, 2 oder 3; Dominant White 5, 10 oder 20
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Anforderungen an die Eintragung von Paint Horses (Auszug aus der deutschen PHCG-Übersetzung des APHA-Regelbuchs 2017)
A. Ein Pferd, das die Anforderungen an die Abstammung aus Regel RG-015. erfüllt, muss ein eindeutiges „natürliches Paint-Abzeichen“ aufweisen.
B. Im Zusammenhang mit dieser Regel bedeutet „natürliches Paint-Abzeichen“ mindestens einen Fleck von weißen Haaren in der geforderten Größe, dessen darunter liegende Haut zumindest zum Teil unpigmentiert ist, der mit der Grundfarbe des Fells kontrastiert und der bereits bei der Geburt des Pferdes vorhanden war. Dieser durchgehend weiße Fleck muss innerhalb der vorgeschriebenen Zone liegen, welche in der Illustration abgebildet ist. Sollte das Fell des Pferdes überwiegend weiß sein, bedeutet die Bezeichnung „natürliches Paint-Abzeichen“ mindestens einen kontrastierenden Fleck von farbigen Haaren in der geforderten Größe, mit einem Anteil pigmentierter Haut darunter liegend, der bereits bei der Geburt des Pferdes vorhanden war. Dieser farbige Fleck muss innerhalb der vorgeschriebenen Zone liegen, welche in der Illustration abgebildet ist.
C. Das unter B. erwähnte „natürliche Paint-Abzeichen“ muss mindestens 5cm groß sein und innerhalb der abgebildeten Zone liegen.
D. Die „natürlichen Paint-Abzeichen“ eines Pferdes, dessen Eltern beide, wie in Regel RG-015. beschrieben, registriert sind, können wie folgt an beliebiger Stelle am Körper oder an den Beinen des Pferdes sein:
1. Hinter Bezugspunkt 1. Bezugspunkt 1 verläuft von der Basis des Ohres horizontal nach vorn zur Basis des anderen Ohres, von der Basis des Ohres zum äußeren Augenwinkel und weiter zum Maulwinkel, dann vom Maulwinkel unter dem Kinn zum anderen Maulwinkel; oder
2. Über Bezugspunkt 2. Eine horizontale Linie, die um das Zentrum des Karpalgelenks verläuft (das Zentrum des Karpalgelenks wird ermittelt indem man den knoechrigen Vorsprung auf der Hinterseite des Karpalgelenks als Ausgangspunkt nimmt und dann eine horizontale Linie um das Karpalgelenk zieht).
3. Über Bezugspunkt 3. Eine horizontale Linie, die um das Zentrum des Sprunggelenks verläuft (die Sprunggelenkslinie wird ermittelt indem man den knöchrigen Vorsprung auf der Hinterseite des Sprunggelenks als Ausgangspunkt nimmt und dann eine horizontale Linie um das Sprunggelenk zieht).
4. Das „natürliche Paint-Abzeichen“ muss nicht unbedingt aus einer stehenden Position neben dem Pferd zu erkennen sein.
5. Zu den Stellen, an denen weiße Abzeichen nicht zur Registrierung berechtigen, gehören u.a. die folgenden:
a. Augäpfel
b. Schamlippen
c. Schlauch
d. innerhalb der Vorhaut, ohne physische Manipulation des Bereichs nicht sichtbar.
E. Um für das Regular Registry eintragungsberechtigt zu sein, muss ein Pferd ein zusätzliches Paint Horse-Merkmal besitzen (siehe Regel RG-070.F.), welches nicht aus normaler stehender Position sichtbar sein muss, wenn dieses „natürliche Paint-Abzeichen“:
1. AUSNAHME I: als Verlängerung eines weißen Stiefels auftritt und über den Bezugspunkt 2 oder Bezugspunkt 3 hinausreicht. Das „natürliche Paint-Abzeichen“ muss mindestens 5cm (entweder horizontal oder vertical) über die Bezugslinie hinausragen, durchgehend weiß sein und etwas unterliegende unpigmentierte Haut aufweisen.
2. AUSNAHME II: als Verlängerung eines Kopfabzeichens über den Bezugspunkt 1 hinaus auftritt (horizontal oder vertikal). Das „natürliche Paint-Abzeichen“ muss mindestens 5cm (entweder horizontal oder vertical) hinter Bezugspunkt 1 hinausragen, durchgehend weiß sein und etwas unterliegende unpigmentierte Haut aufweisen.
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