Der Ausschluss eines Mitgliedes hat folgende Auswirkungen:
(1) Die betroffene Person kann nicht an AQHA anerkannten Turnieren teilnehmen oder
ein Richteramt ausüben.
(2) Die betroffene Person oder deren Ehegatte kann kein Pferd auf ihren Namen eintragen
lassen. Dies gilt für den Eintrag von Fohlen ebenso wie für angekaufte Pferde,
die umgetragen werden sollen. Das Exekutivkomitee kann auf die Durchsetzung dieser
Regeln verzichten um Härten gegenüber nicht verwickelten Dritten zu vermeiden.
Folgende Bedingungen müssen zutreffen:
(A) Wenn ein noch nicht eingetragenes Pferd von einer ausgeschlossenen Person an
einen unbescholtenen Dritten verkauft wird, so kann das Pferd trotzdem eingetragen
werden, wenn alle übrigen Anforderungen erfüllt sind und dem Antrag auf Eintragung
ein Transfer an den unbeteiligten Dritten beiliegt.
(B) Wenn ein eingetragenes Pferd von einer gesperrten Person an einen unbescholtenen
Dritten verkauft wird und dieses Pferd noch nicht auf den Namen der gesperrten
Person eingetragen war, so wird es auf diese Person eingetragen, sofern gleichzeitig
ein Transfer an den unbeteiligten Dritten eingereicht wird.
(3) Ein Fohlen wird nicht eingetragen, wenn es von einem Hengst oder aus einer Stute
stammt, die sich im Besitz einer ausgeschlossenen Person befinden.
(4) Ein Pferd, das auf den Namen einer ausgeschlossenen Person eintragen ist, darf
nicht an Turnieren oder Rennen teilnehmen.
(5) Die AQHA wird kein Papier akzeptieren, das die Unterschrift einer ausgeschlossenen
Person oder deren Ehegatte trägt und nach dem Zeitpunkt des Ausschlusses
ausgestellt wurde.
(6) Ausgenommen hiervon sind lediglich Transfers, sofern das Pferd aus dem Besitz der
ausgeschlossenen Person an einen neuen Besitzer verkauft wurde.
(7) Leasing-Verträge behalten ihre Gültigkeit, falls der Vertrag vor dem Ausschluss
bereits bei der AQHA gemeldet war. Neue Leasing-Verträge oder Verlängerungen
werden nicht akzeptiert.
(8) Zusammengefasst heißt das: Die AQHA lehnt jede Geschäftsbeziehung mit einer
ausgeschlossenen Person und deren Ehegatten ab. All diese Maßnahmen können natürlich
auch auf Nichtmitglieder angewandt werden.Werden die Auflagen der AQHA von
einer gesperrten oder ausgeschlossenen Person nicht beachtet, so können weitere
Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.