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AQHA: Das sind die Suspended Persons
(Stand August 2012)
 
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Aktuell sind folgende Personen von der AQHA ausgeschlossen worden (mehr zum AQHA-Ausschluss siehe unten):

Die AQHA Suspended Person - Neuzugänge Stand 07.08.12
Die AQHA Suspended Person - Abgänge Stand 07.08.12
AQHA Suspended Person, Stand 07.08.12




Aktuelle Diskussion zum Thema



Ältere Zwischenstände

Die AQHA Suspended Person - Neuzugänge Stand 03.06.12
Die AQHA Suspended Person - Abgänge Stand 03.06.12
AQHA Suspended Person, Stand 03.06.12


Die AQHA Suspended Person - Neuzugänge Stand 01.02.12
Die AQHA Suspended Person - Abgänge Stand 01.02.12
AQHA Suspended Person, Stand 01.02.12


Die AQHA Suspended Person, Stand 01.09.10
Die AQHA Suspended Person - Neuzugänge Stand 01.09.10
Die AQHA Suspended Person - Abgänge Stand 01.09.10



Der Ausschluss eines Mitgliedes hat folgende Auswirkungen:

(1) Die betroffene Person kann nicht an AQHA anerkannten Turnieren teilnehmen oder ein Richteramt ausüben.

(2) Die betroffene Person oder deren Ehegatte kann kein Pferd auf ihren Namen eintragen lassen. Dies gilt für den Eintrag von Fohlen ebenso wie für angekaufte Pferde, die umgetragen werden sollen. Das Exekutivkomitee kann auf die Durchsetzung dieser Regeln verzichten um Härten gegenüber nicht verwickelten Dritten zu vermeiden.

Folgende Bedingungen müssen zutreffen:

(A) Wenn ein noch nicht eingetragenes Pferd von einer ausgeschlossenen Person an einen unbescholtenen Dritten verkauft wird, so kann das Pferd trotzdem eingetragen werden, wenn alle übrigen Anforderungen erfüllt sind und dem Antrag auf Eintragung ein Transfer an den unbeteiligten Dritten beiliegt.

(B) Wenn ein eingetragenes Pferd von einer gesperrten Person an einen unbescholtenen Dritten verkauft wird und dieses Pferd noch nicht auf den Namen der gesperrten Person eingetragen war, so wird es auf diese Person eingetragen, sofern gleichzeitig ein Transfer an den unbeteiligten Dritten eingereicht wird.

(3) Ein Fohlen wird nicht eingetragen, wenn es von einem Hengst oder aus einer Stute stammt, die sich im Besitz einer ausgeschlossenen Person befinden.

(4) Ein Pferd, das auf den Namen einer ausgeschlossenen Person eintragen ist, darf nicht an Turnieren oder Rennen teilnehmen.

(5) Die AQHA wird kein Papier akzeptieren, das die Unterschrift einer ausgeschlossenen Person oder deren Ehegatte trägt und nach dem Zeitpunkt des Ausschlusses ausgestellt wurde.

(6) Ausgenommen hiervon sind lediglich Transfers, sofern das Pferd aus dem Besitz der ausgeschlossenen Person an einen neuen Besitzer verkauft wurde.

(7) Leasing-Verträge behalten ihre Gültigkeit, falls der Vertrag vor dem Ausschluss bereits bei der AQHA gemeldet war. Neue Leasing-Verträge oder Verlängerungen werden nicht akzeptiert.

(8) Zusammengefasst heißt das: Die AQHA lehnt jede Geschäftsbeziehung mit einer ausgeschlossenen Person und deren Ehegatten ab. All diese Maßnahmen können natürlich auch auf Nichtmitglieder angewandt werden.Werden die Auflagen der AQHA von einer gesperrten oder ausgeschlossenen Person nicht beachtet, so können weitere Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

Quelle: DQHA-Regelbuch 2010

Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Pat Faitz, Sylvia Katschker und Sylvia Jäckle für den Bereich AQHA.
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