"Besondere Eile sei geboten", heisst
es in der Information der DQHA zu ihrer ausserordentlichen
Jahreshauptversammlung am 23. Februar 2013 im Rahmen der Convention
in Bad Soden, denn nichts weniger als die Verlängerung der staatlichen
Anerkennung der DQHA als Zuchtverband steht auf dem Spiel.
So verfolge der neue Entwurf der Zuchtbuchordung zwei weitere Ziele: Er soll "das Züchten von Quarter Horses noch interessanter machen" und "verständlicher formuliert werden".
Was in dieser Eile (!) nicht erwähnt wird: Scheinbar soll den
Mitglieder und Züchter der DQHA bei der Annahme der ZVO in ihrer
derzeitigen Form ihre eigene Entmündigung untergeschoben werden,
sie würden so nämlich einer Zwangsabwicklung von Fohleneintragungen
durch die DQHA in Aschaffenburg zustimmen, um dem Verband in Zukunft
lukrative Pfünde und Einnahmen zu sichern.
In §11 "Registrierung" der ZVO will sich die DQHA von ihren Mitgliedern
klammheimlich die alleinige Bearbeitung von Quarter Horse-Papieren
in Deutschland genehmigen lassen und schreckt offensichtlich dazu
nicht einmal vor einer falschen Übersetzung des AQHA-Regelbuchs
zurück:
So behauptet die DQHA in dem Passus, "die Registration Application
ist kein Abstammungsnachweis sondern muss gemäß § 202 AQHA
Official Handbook (...) über die DQHA bei der AQHA (...)
eingereicht werden."
Wer sich nun diese AQHA-Regel genau anschaut, im Handbook 2013
tritt an die Stelle von §202 die REG102.9 (mehr
dazu hier), der stellt fest,
dass diese Behauptung der DQHA jeglicher Grundlage entbehrt:
Die AQHA empfiehlt zwar in der o.g. Regel seit Jahren, Registrationen
über den jeweiligen Landesverband (Affiliate) zu machen, schreibt
das aber bei weitem nicht zwingend vor. Bei Eintragungen, die
z.B. direkt von den Züchtern bei der AQHA eingegangen sind, informiert
die AQHA lediglich den Landesverband, weitere Konsequenzen; Zeitverzögerungen
o.ä. sind bei der AQHA aber nicht vorgesehen.
Dennoch übersetzt die DQHA sogar in ihrem offiziellen Regelbuch
diese Regel im eigenen Sinne falsch,
und man muss weder Sprachen noch Germanistik studiert haben, um
den Unterschied zwischen "should" ("sollte") und einem "must"
("müssen") zu verstehen.
Zudem schreibt die AQHA vor, daß der Landesverband keinerlei zusätzliche
Kosten oder gar Mitgliedschaften erheben darf, sollte die Bearbeitung
durch ihn erfolgen: Die Praxis bei der DQHA sieht indes anders
aus - der Verband reicht, entgegen der AQHA Regel 202, seit Jahren
nicht den anfallenden US-Dollarbetrag weiter, sondern berechet
Pauschalen in EUR.
Der Paint Horse Club Germany gibt sich wesentlich mitgliederfreundlicher
Dass eine solche Regelung, wie sie die DQHA am 23. Februar nun
ihren Züchtern unterschieben will, nichts mit den Anforderungen
an eine Zuchtbuchordnung im Ganzen zu tun hat, lässt sich
einfach an dem Umgang der anderen Westernzuchtverbände in Deutschland
ablesen, denn derzeit sitzen alle im gleichen Boot.
Der PHCG weist in seiner neuen Fassung der sogar ausdrücklich
und mitgliederfreundlich darauf hin, das Certificate of Registration
direkt "bei der APHA" rechtzeitig zu beantragen, um einen
reibungslosen Ablauf der Formalitäten zu gewährleisten. Von Monopol
und Zwangseinsendung an die Geschäftstelle keine Spur.
Die Quarter Horse-Züchter und Mitglieder haben es nun selber
in der Hand, ob sie weiterhin selber entscheiden wollen, wie sie
die Papiere einreichen oder sich bevormunden lassen wollen. Indes
- viel Zeit zur Diskussion nimmt sich die DQHA mit ihren Mitgliedern
am 23. Februar nicht, der Zeitplan sieht lediglich 60 Minuten
vor, und das auch nur für Information und Abstimmung.
Sie ist
allerdings dazu gezwungen, eine Zuchtbuchordnung, in welcher
Form auch immer, an diesem Tag positiv zur Abstimmung bringen
zu müssen, denn sonst gefährdet sie ihre Anerkennung als
Zuchtverband. Zwar wurde die Anerkennung bis zum 31.12.2013 verlängert, bis dahin gibt es aber noch einige Hürden zu nehmen.
Aber: Für die DQHA geht es auch um viel Geld - bei rund 1.700 AQHA-Neueintragungen pro Jahr stünden nur dadurch schon Mehreinnahmen von rd. 90.000 EUR ins Haus, und zusätzliche Gebühren
wie Mitgliedschaften u.ä. würden diese Summe schnell auf einen sechsstelligen Betrag wachsen lassen.
Daher sollten alle Quarter Horse-Züchter schon im Vorfeld den
Entwurf der neuen Zuchtbuchordnung
kritisch prüfen und ihre Änderungsanträge rechtzeitig einreichen,
bis zum 25. Januar sollten diese schriftlich bei der Geschäftsstelle
vorliegen.
Andernfalls droht in Zukunft allen Quarter Horse-Züchtern die
Zwangsabwicklung ihrer USA-Papiersachen durch die DQHA und sie
könnten alle anderen kostengünstigen Alternativen wie z.B. die
Online-Registrierung dann getrost ad acta legen.
Ob so "das Züchten von Quarter Horses noch interessanter gemacht
wird" (siehe oben)?
Der AQHA-Originaltext Handbook 2013
""Registration applications for horses foaled in any of the following
countries, Argentina, Austria, Belgium, Brazil, Denmark, Dominican
Republic, France, Germany, Great Britain, Hungary, Israel, Italy,
Japan, Luxembourg, South Africa, Sweden, Switzerland and The Netherlands
should be submitted to the recognized international association
for processing and submission to AQHA for approval. Properly completed
registration applications received by AQHA without evidence of
such processing will require notification by AQHA to the recognized
international association that such application has been received
and processed. Applicant shall not be required to pay an additional
fee, other than usual AQHA registration fees, for this service
and shall not be required to be a member of the International
Association; however, those applicants who are not AQHA members
will be subject to AQHA's non-member fee schedule."
Die Übersetzung im DQHA-Regelbuch, letzte Fassung
"Für Pferde, die in einem Land geboren sind, in dem der Antragsteller
zum Zeitpunkt der Beantragung seinen Wohnsitz hat und das über
einen von der AQHA-anerkannten Zuchtverband verfügt, müssen Anträge
auf Registration an den Zuchtverband gestellt werden, bevor sie
der AQHA zur weiteren Bearbeitung und Anerkennung übergeben werden.
Es handelt sich hierbei um folgende Länder: Argentinien, Österreich,
Belgien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich,
Deutschland, Großbritannien, Niederlande, Ungarn, Israel, Italien,
Japan, Luxemburg, Südafrika, Schweden und die Schweiz. Anträge,
die abweichend von dieser Regelung eingereicht werden, werden
erst dann anerkannt, wenn die vorgeschriebene Vorgehensweise nachgewiesen
wurde. Diese Leistung der nationalen Zuchtverbände ist kostenfrei
und darf nicht von einer Mitgliedschaft abhängig gemacht werden,
allerdings werden - sofern keine AQHA-Mitgliedschaft vorliegt
- die Gebühren für Nichtmitglieder zugrunde gelegt."
Der Passus in der Zuchtbuchordnung
"Die Registration Application ist kein Abstammungsnachweis sondern
muss gemäß § 202 AQHA Official Handbook mit anhängendem Breeder‘s
Certificate über die DQHA bei der AQHA unter Einhaltung der vorgegebenen
Fristen eingereicht werden."