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Die Aufgaben sind im Inland und im Ausland die Gleichen
Die Aufgaben der Züchtervereinigung sind im Inland und im Ausland die gleichen, so müssen die Züchtermitglieder und Zuchtpferde auch im Ausland betreut werden.
Zusätzlich sind die jeweils zutreffenden nationalen Verordnungen, zum Beispiel zur Transpondervergabe und den Datenregistrierungen, zu beachten.
Nicht selten sind zur Eintragung dann Zuchtschauen, Körungen und Fohlenschauen auch im Ausland erforderlich und diese werden auch von den ausländischen Züchtermitgliedern,
die ein Recht auf Mitgliedschaft im anerkannten räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung haben (§6 Tierzuchtgesetz) nachgefragt.
Letztendlich haben also dann auch die ausländischen Züchtermitglieder die gleichen Rechte auf Serviceleistung, Betreuung und Durchführung des Zuchtprogramms.
Erfolgt jedoch seitens des Zuchtverbandes in diesem Land innerhalb von zwei Jahren keine züchterische Tätigkeit, kann das entsprechende EU-Land daher der weiteren Tätigkeit widersprechen und diese wieder verbieten.
Eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches ist mit hohem Aufwand verbunden
Mit einer Erweiterung des Tätigkeitsbereiches steht dem Verband ein hoher finanzieller und logistischer Aufwand bevor, da er in allen Ländern auf Anfrage dieselben Leistungen
wie in Deutschland anbieten und selbständig organisieren muss:
Zuchtschauen, Fohleneintragungen, Körungen etc. müssen angeboten werden, da es den Mitgliedern in den Ländern nicht zugemutet werden kann, unverhältnismäßig hohe Strecken nach Deutschland dafür zu fahren.
Zudem müssen die jeweiligen, zusätzlichen Auflagen eines jeden Landes genau beachtet werden: Ein Zuchtverband muss darlegen können, daß er sein Zuchtprogramm, insbesondere die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,
auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen kann und sicherstellen, daß Vorgaben für Transponder, Fohlenregistrierung, Stallbücher, Datenregistrierung, Deckliste, Abfohlmeldungen,
Berichte an die zuständigen Behörden usw. organisiert und eingehalten werden.
Zudem ist eine eine Ausweitung auf andere Länder nicht immer konfliktfrei, insbesondere, falls es in dem betreffenden Land bereits einen anderen Zuchtverband für die betreffende Rasse gibt.
Für in Deutschland geborene/ lebende Pferde in ausländischem Eigentum beantragt der Tierhalter (z.B. Stallbetreiber) Transponder und Equidenpass
§44a der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), der die Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Transponder (Mikrochip) und Equidenpaß regelt,
verpflichtet den Tierhalter zur Beantragung des Equidenpasses, nicht zwingend den Besitzer oder den Eigentümer (mehr dazu hier).
Der Tierhalter muss das Dokument bei der Pass ausstellenden Stelle beantragen und dabei u.a. Angaben zum Besitzer bzw. Eigentümer machen, auch wenn das in der Praxis oft ein und die selbe Person ist (mehr dazu hier).
Daher hat sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden darauf verständigt, daß man dem "Tierhalterprinzip" folgt, sprich:
Die Kennzeichnungs- und Meldepflicht obliegt dem Tierhalter, der dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer des Pferdes sein muss (mehr dazu hier).
Mehr dazu
Hintergrund zur EU Tierzuchtverordnung: Was ist ein Ursprungszuchtbuch ?
Tierzuchtgesetz: Zuchtstuten können im Inland ohne Zuchtbescheinigung im Equidenpaß verkauft werden
Mehr Pflichten für Pferdehalter:
Neue EU Pferdepass-Verordnung ab Januar 2016
Pferde und Lebensmittelsicherheit:
Die wichtigsten Informationen zu der neuen Equidenpass-Verordnung
DQHA-JHV 2014: Vorstand entscheidet für einen Europa-Expansionskurs
DQHA: Expansionskurs sorgt für Unmut bei den europäischen Quarter Horse-Verbänden - und den eigenen Mitgliedern
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