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Zucht in Europa: Was die Erweiterung des Tätigkeitsbereiches für einen Zuchtverband bedeutet
 
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Durch das EU-Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der räumlichen Anerkennung eines Zuchtverbandes ist es grundsätzlich jedem Zuchtverband möglich, seine Tätigkeit grenzübergreifend anzubieten. Dabei wird zwischen einem Ursprungs- und einem Filialzuchtbuch unterschieden.

Der Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch einer Rasse führt, legt dabei u.a. das Zuchtziel fest und definiert die Merkmale der Rasse (mehr dazu hier).
Ein Filialzuchtbuch hingegen übernimmt die Regeln einer bestehenden Ursprungszuchtbuchorganisation und verpflichtet sich, die vorgegebenen Grundsätze genau einzuhalten.

So wird der Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung erweitert

Eine anerkannte Züchtervereinigung kann ihren räumlichen Tätigkeitsbereich auch auf das Gebiet anderer EU Mitgliedsstaaten erweitern, nachdem die Mitglieder dieses Verbandes dieses auf einer Versammlung beschlossen haben. Das Vorgehen für Züchtervereinigungen mit Geschäftssitz in Deutschland ist im Deutschen Tierzuchtgesetz §4 festgelegt.

Die Züchtervereinigung stellt zunächst einen Antrag an ihre zuständige Aufsichtsbehörde auf „Erweiterung der räumlichen Tätigkeit“ mit Angabe des Landes oder auch der Länder wo sie zusätzlich tätig werden möchte.

Die aufsichtsführenden Behörde teilt die beabsichtigte Erweiterung dem Bundeslandwirtschaftsministerium mit, dieses benachrichtigt das zuständige Ministerium in dem jeweiligen EU-Land. Wenn das Ministerium des EU-Landes nicht innerhalb von sechs Wochen reagiert, ist die Zustimmung auf eine Erweiterung der Tätigkeit auf dieses Land erteilt. Es ist also keine Zustimmung, sondern ggf. nur eine Ablehnung erforderlich, diese wäre aber sehr ungewöhnlich.

Nach dieser Wartezeit bekommt der Zuchtverband dann die Genehmigung der eigenen aufsichtsführenden Behörde, in dem entsprechenden EU-Land tätig ein zu können bzw. die Genehmigung, dieses EU-Land in der Satzung aufnehmen zu können.

Vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit, zum Beispiel der Eintragung von Zuchtstuten, Zuchthengsten, Registrierung von Fohlen und Ausstellung von Papieren muss die Züchtervereinigung dies dann nochmals den zuständigen Behörden in dem betreffenden Ausland anzeigen.

Die Aufgaben sind im Inland und im Ausland die Gleichen

Die Aufgaben der Züchtervereinigung sind im Inland und im Ausland die gleichen, so müssen die Züchtermitglieder und Zuchtpferde auch im Ausland betreut werden. Zusätzlich sind die jeweils zutreffenden nationalen Verordnungen, zum Beispiel zur Transpondervergabe und den Datenregistrierungen, zu beachten.

Nicht selten sind zur Eintragung dann Zuchtschauen, Körungen und Fohlenschauen auch im Ausland erforderlich und diese werden auch von den ausländischen Züchtermitgliedern, die ein Recht auf Mitgliedschaft im anerkannten räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung haben (§6 Tierzuchtgesetz) nachgefragt.
Letztendlich haben also dann auch die ausländischen Züchtermitglieder die gleichen Rechte auf Serviceleistung, Betreuung und Durchführung des Zuchtprogramms.
Erfolgt jedoch seitens des Zuchtverbandes in diesem Land innerhalb von zwei Jahren keine züchterische Tätigkeit, kann das entsprechende EU-Land daher der weiteren Tätigkeit widersprechen und diese wieder verbieten.


Eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches ist mit hohem Aufwand verbunden

Mit einer Erweiterung des Tätigkeitsbereiches steht dem Verband ein hoher finanzieller und logistischer Aufwand bevor, da er in allen Ländern auf Anfrage dieselben Leistungen wie in Deutschland anbieten und selbständig organisieren muss:
Zuchtschauen, Fohleneintragungen, Körungen etc. müssen angeboten werden, da es den Mitgliedern in den Ländern nicht zugemutet werden kann, unverhältnismäßig hohe Strecken nach Deutschland dafür zu fahren.

Zudem müssen die jeweiligen, zusätzlichen Auflagen eines jeden Landes genau beachtet werden: Ein Zuchtverband muss darlegen können, daß er sein Zuchtprogramm, insbesondere die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen kann und sicherstellen, daß Vorgaben für Transponder, Fohlenregistrierung, Stallbücher, Datenregistrierung, Deckliste, Abfohlmeldungen, Berichte an die zuständigen Behörden usw. organisiert und eingehalten werden.

Zudem ist eine eine Ausweitung auf andere Länder nicht immer konfliktfrei, insbesondere, falls es in dem betreffenden Land bereits einen anderen Zuchtverband für die betreffende Rasse gibt.


Für in Deutschland geborene/ lebende Pferde in ausländischem Eigentum beantragt der Tierhalter (z.B. Stallbetreiber) Transponder und Equidenpass

§44a der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), der die Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Transponder (Mikrochip) und Equidenpaß regelt, verpflichtet den Tierhalter zur Beantragung des Equidenpasses, nicht zwingend den Besitzer oder den Eigentümer (mehr dazu hier). Der Tierhalter muss das Dokument bei der Pass ausstellenden Stelle beantragen und dabei u.a. Angaben zum Besitzer bzw. Eigentümer machen, auch wenn das in der Praxis oft ein und die selbe Person ist (mehr dazu hier).


Daher hat sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden darauf verständigt, daß man dem "Tierhalterprinzip" folgt, sprich: Die Kennzeichnungs- und Meldepflicht obliegt dem Tierhalter, der dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer des Pferdes sein muss (mehr dazu hier).






Mehr dazu

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