Mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts, das am 01.01.2002 in Kraft
getreten ist, gab es eine Fülle von Problemen,
die in der Literatur in seitenlangen Ausführungen
diskutiert wurden.
Zu einem dieser Probleme zählte auch die
Abgrenzung bei Tieren zwischen neu und gebraucht.
Entscheidend ist diese Abgrenzung
bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf ( Unternehmer
verkauft an Privatperson), bei dem der
Gesetzgeber dem Unternehmer die Möglichkeit
einräumt, die Verjährungsfrist von zwei Jahren
auf 12 Monate zu verkürzen, sofern es sich bei
dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache
handelt.
Promotion
Bislang gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu diesem Problem, wann ein Pferd
gebraucht ist. Seit kurzem hat der Bundesgerichtshof
hierzu jedoch Stellung bezogen.
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger
am 27. Oktober 2002 von der Beklagten
auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein
sechs Monate altes Hengstfohlen. Die von der
Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen
bestimmten, dass die Pferde als „gebrauchte
Sachen im Rechtssinne“ verkauft werden und
dass die Gewährleistungsrechte des Käufers
innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang
verjähren.
Am 13. Oktober 2004 - nach Ablauf der
Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei
Jahren - erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen
leide an einem angeborenen Herzfehler und
sei deshalb mangelhaft.
Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des
Kaufvertrags unter Berufung auf die in ihren
Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist
von zwölf Monaten ab.
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
gegen Rückgabe des Fohlens wies das Landgericht
wegen Verjährung ab.
Das Oberlandesgericht wies ebenfalls die hiergegen
gerichtete Berufung des Klägers zurück.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden,
dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt
sei, sondern rechtzeitig innerhalb der zweijährigen
Verjährungsfrist erklärt worden ist. Das
Fohlen sei nach Ansicht des BGH als „neu“
anzusehen ist.
Zur Begründung führt er an:
„Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht
„gebraucht“, weil es bis dahin weder als Reittier
noch zur Zucht verwendet worden war. Ob
eine Sache neu oder gebraucht ist, bestimmt
sich nach einem objektiven Maßstab. Der bloße
Zeitablauf ist daher unerheblich, solange
das Tier noch „jung“ ist. Das war bei dem im
Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten
Fohlen, das sich überdies noch nicht von
der Mutterstute „abgesetzt“ hatte, ohne Zweifel
der Fall.“
Der BGH ließ offen, ob und wann ein Tier ab
einer bestimmten Zeitspanne nach der Geburt
zur „gebrauchten Sache“ wird. Folglich kommt
es immer auf den Einzelfall an.