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Besitzwechsel Pferd–
Equidenpass, Tierhalternummer
Pflichten
des Tierhalters
• Registrierpflichten
• Kennzeichnungspflichten
• Meldepflichten
Equidenpass
Der Equidenpass (Pferdepass)
ist ein elementar wichtiges Dokument. Die Einführung dieses Dokumentes
basiert auf der EU-Verordnung 504/2008, wonach alle Pferde identifizierbar
sein müssen und binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass
benötigen. Der Pferdebesitzer ist dafür zuständig die Daten des
Pferdepasses immer aktuell zu halten.
Nach Erwerb
eines Pferdes muss der Besitzwechsel unverzüglich innerhalb
von 30 Tagen angezeigt werden, damit er im Equidenpass eingetragen
werden kann.
Bei Besitzwechsel ist
die Angabe der Tierhalternummer notwendig. Alle
Tierhalter (sowohl gewerblich als auch privat) benötigen diese
Betriebsnummer.
Für aktive Turnierreiter gilt zudem, dass die Tierhalternummer
einem Turnierveranstalter bekannt sein muss. Um Seuchen
und übertragbare Krankheiten bei Equiden schneller eindämmen zu
können, sind die Turnierveranstalter angehalten
eine Liste zu führen , aus der die entsprechenden Angaben für
die Veterinärämter hinterlegt werden.
Die Tierhalter/Betriebsnummer
kann bei den Veterinärämtern der Landkreise beantragt werden.
Unterschied Pferdebesitzer/
Pferdehalter
Tierhalter gemäß VO(EU)2015/262
- Halter: jede natürliche
oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier)
bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon,
ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. befristet oder unbefristet
(z.B. während eines Transportes, auf Märkten, bei Wettkämpfen,
Rennen oder kulturellen Veranstaltungen).
- Eigentümer: die
natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden
sind
- Da nach Unionsrecht
und einzelstaatlichem Recht der Eigentümer nicht notwendigerweise
mit der Person übereinstimmt, die für den Equiden verantwortlich
ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter
des Equiden, der auch der Eigentümer sein kann, aber nicht sein
muss, für die Identifizierung der Equiden gemäß der vorliegenden
Verordnung zuständig ist (aus den Erwägungsgründen)
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z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den
Bereich Reining.
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