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"Gängige Praxis"?: Folgen von Reiningtraining mit Twisted Wire-Gebiss stehen im Frühjahr 2018 vor dem Landgericht Nürnberg

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Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wird im kommenden Frühjahr ein Fall verhandelt, der erneut ein deutliches Bild vom Westernreitsport im Allgemeinen und der öffentlichkeits-wirksamen Disziplin Reining im Speziellen zeichnet.

In dem streitigen Schadensersatzfall geht es um den fünfjährigen Quarter Horse-Hengst „Desire Big Chex“, bei dem im Sommer 2016 während des Trainings bei einem renommierten Reiningtrainer in Süddeutschland mehrere Verletzungen an der Zungenspitze sowie in der Zungenmitte und seitlich der Zunge festgestellt wurden, jeweils zwischen 1 und 3 cm tief. Der kurze Zeit später hinzugezogene Tierarzt attestierte dem Pferd eine „massive Zungenverletzung“, die zu einem „unmittelbaren Verdacht schwerwiegender vorsätzlicher Verletzungen des Tierschutzes“ führte.


Bild der Zungenverletzung

Ein erstes Gutachten eines Pferdesachverständigen vier Tage später kommt zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen durch ein manipuliertes Gebiss verursacht worden seien, möglicherweise durch ein „Twisted Wire Bit with Shanks“. Weiter heißt es, daß diese Methode „gängige Praxis“ in der Westernausbildung sei, um Pferde durch den Schmerz sensibel auf die Reiterhand zu machen.

 


Beispiel eines Twisted Wire-Gebisses

Gestützt wird diese Einschätzung durch ein zweites Gutachten, erstellt durch Prof. Dr. Hartmut Gerhards, dem Vorstand der Klinik für Pferde der Ludwig-Maximilians-Universität München, im Auftrag des Landgerichts in Nürnberg.

Dieses widerspricht dem von dem Beklagten vorgebrachten Einwand, die Verletzungen habe sich der Hengst selber zugefügt und bekräftigt hingegen den Verdacht, daß die Verletzungen „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ durch ein „inakzeptables“ Mundstück verursacht worden sein müssen, möglicherweise einer Kette oder einer Schnur.



Bild der Zungenverletzung

Prof. Dr. Gerhards wird in seinem Gutachten noch deutlicher: Die Verletzungen wären bei der Verwendung „pferdefreundlicher Mundstücke“, wie sie z.B. in den FN-Richtlinien definiert sind, nahezu ausgeschlossen, mehr noch: In den vergangenen 17 Jahren seien ihm derartige Verletzungen nicht mehr vorgestellt worden.

Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, daß dieser Fall trotz aller offensichtlichen Vorwürfe ohne Folgen für den Beklagten bleiben könnte: Es gehört zu der Natur solcher Schadensersatzfälle, auch bei Tieren über eine mögliche sachliche Wertminderung zu befinden, unbesehen der Art und Weise, wie sie entstanden sein könnten.

Und auch hier ist das Gutachten der LMU München deutlich: „Glücklicherweise“ seien keine „gravierenden Schäden an der damals erheblich verletzten Zunge“ zurückgeblieben, weshalb die dadurch möglicherweise verursachte Wertminderung „null Prozent“ betrage.

Vertreten wird der Beklagte, der für eine Stellungnahme nicht erreichbar war, im Übrigen von der Kanzlei Plewa & Schliecker in Germersheim. Dr. Dietrich Plewa ist selber erfolgreicher Spring- und Dressurreiter sowie Richter, u.a. bei den Weltreiterspielen 2014 in Caen. Möglicherweise könnte die verteidigende Argumentation weitere interessante Aspekte zum Thema Tierschutz liefern, zudem werden Zeugen aus Italien sowie Prof. Dr. Gerhards selber Im Verlauf der Verhandlung erwartet.

 

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