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Pferdekauf ist Vertrauenssache, so eine alte Weisheit.

Doch wie das halt mit dem Vertrauen so ist, Vertrauen allein reicht nicht aus. Deshalb ist der Verkauf von Pferden bisher auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch die sogenannte „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“ geregelt gewesen. Im Rahmen der Anpassung des deutschen Kaufrechts an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, hat die deutsche Gesetzgebung hier nun Veränderungen vorgenommen, die ab dem 1. Januar 2002 gravierende Auswirkungen auf den Pferdekauf haben werden. Gemeinsam mit anderen betroffenen Verbänden hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) den Gesetzgeber intensiv auf die sich daraus entwickelnden Probleme hingewiesen – insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber das Pferd juristisch in der Zukunft mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen lediglich als Sache einstuft. Mit dem Argument, dass die Verbrauchsgüterrichtlinie der EU für Änderungsvorschläge keinen Spielraum ließe, blieben diese Einwände von FN und anderen Organisationen jedoch unberücksichtigt. Im Folgenden eine juristische Betrachtung des neuen Gesetzes durch den Justitiar der FN, Dr. Joachim Wann:

Die Gewährleistung für Mängel an Tieren soll zukünftig nach den allgemeinen Regeln erfolgen, die auch für Sachen gelten. Der Gesetzgeber hält deshalb eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Damit wird eine Unterscheidung der Hauptmängel (also Gewährsmängel wie Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen) von den sogenannten Neben- oder Vertragsmängeln (etwa Spat, Rehe, Hufrollenentzündung) entfallen. Gleichzeitig entfällt sowohl die zweiwöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln als auch die Gewährsfrist bei Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnte. Das novellierte Schuldrecht, das ab 1.1.2002 die allgemeinen Gewährleistungsregeln für Sachen auch auf Tiere allgemein anwendet, führt zu folgenden Konsequenzen:


Rechte des Käufers:
Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB – neu). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang (in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB – neu) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB – neu).

Im Falle eines Mangels
kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB – neu – zunächst Nacherfüllung verlangen, das heißt, er kann wahlweise entweder die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verlangen. Er kann also wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. Die Rückgabe eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung häufig nicht möglich sein, da diese oft nicht zu heilen sind. Auch die Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine „unvertretbare Sache“ handelt. Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB – neu – vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB – neu – verlangen.

Rücktritt
vom Vertrag heißt Rückgängigmachung des Vertrages durch Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd zurück).

Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa der Ausgleich für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein.

Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.

Beweislast:
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrübergang bereits vorlag. Diese allgemeine Beweislastregel ist nicht neu. Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU, dass beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB – neu – vorgesehen ist. Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft war. In diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die sechsmonatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.

Verjährung:
Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt. Die Regelverjährung beträgt jetzt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – neu). Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf eröffnet § 475 Abs. 2 BGB – neu – die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf ein Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa halbjähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen. Abschließend zu erwähnen ist, dass wegen des den Tieren innewohnenden Veränderungsrisikos an den Verjährungsfristen sowie der Beweislastumkehr massive Kritik zu üben ist. Die FN hatte deshalb auch intensiv auf eine deutlich kürzere Verjährungsfrist sowie auf den Wegfall der Beweislastumkehr gedrängt. Hinweis für die Redaktionen: Der Artikel wurde den Landesverbandszeitschriften als FN-Info zur Verfügung gestellt. In einer der nächsten Ausgaben wird auf das neue Kaufrecht anhand einiger praktischer Beispiele nochmals eingegangen.
Quelle:fn-press

 

 

 

 

 


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