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Bereits in der Vergangenheit sind von den Gerichten
über dieses Thema zahlreiche Rechtsfälle
entschieden worden. Einige davon werden im
folgenden Beitrag vorgestellt:
In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen
Fall (OLG Celle, Urteil vom 26. Januar
2000, Az.: 9 U 130/99) übersprang eine Stute
den Zaun, der als Abtrennung für zwei Weiden
diente. Auf der anderen Weide befand sich eine
Zuchtstute mit ihrem Fohlen. Die Stute, die über
den Weidezaun gesprungen ist, verletzte das
Jungfohlen so schwer, dass es eingeschläfert
werden musste.
Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob der
Zaun einer ausreichenden und angemessenen
Einzäunung der Koppel Sorge getragen hat.
Es führte aus, dass die Anforderungen an einen
Zaun unterschiedlich sind. Was im Einzelnen
erforderlich ist, richtet sich vor allem nach der
Lage der Weide und natürlich nach dem Bestand
der Pferde. Vorkehrungen gegen einen Ausbruch
in der Nähe von Straßen sind wegen zu befürchtender
Verkehrunfälle wesentlich strenger als in
sonstigen Situationen.
Daher kann auch die pfl ichtgemäß einzuhaltende
Zaunhöhe unterschiedlich sein. Als untere
Grenze legte der Sachverständige des Gerichtverfahrens
eine Zaunhöhe von 1,20 m fest. Er
legte da, dass der Zaun zur Abgrenzung zweier
Pferdeweiden unter Berücksichtigung des Sehvermögens
der Pferde ausreichend hoch sei.
In einem anderen Fall (OLG Celle, Urteil vom
13.01.2005, Az.: 14 U 64/03), der auch vor dem
Oberlandesgericht Celle entschieden wurde,
ging es um den Ausbruch von vier Pferden aus
einer Weide, gelegen in der Nähe einer Bundesstraße.
Die vier Pferde kollidierten mit einem
VW Bus und kamen alle ums Leben.
Der Eigentümer der Pferde klagte gegen den
VW Bus Fahrer auf Schadensersatz. Die Klage
wurde abgewiesen. Dabei führte das Gericht
aus, dass der Zaun der Weide nicht den Empfehlungen
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
entsprach. Dabei wurde zunächst der weite
Pfahlabstand bemängelt, der zwischen ca. 5,25
m und ca. 8 m statt empfohlender 3 m – 3,5 m
liegt. Darüber hinaus waren die Gummibänder
mit 2,5 cm statt empfohlener 7 cm deutlich zu
schmal.
In einem weiteren Fall (OLG Celle, Urteil vom
13.05.2004, Az.: 14 U 259/03), der auch vom
Oberlandesgericht Celle entschieden wurde
ging es um die Anforderungen an ein Weidetor.
Dazu führte das Gericht aus:“ Das Tor einer
Weide, in der sich Pferde befi nden, muss ausreichend
gegenüber einem unbefugten Eingriff
Dritter gesichert sein (z.B. durch eine Kette mit
einem Schloss).“
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (OVG
Thüringen, Urteil vom 28.09.2000, Az.: 3 KO
700/99) beschäftigte sich in einem Urteil ebenfalls
mit Weidezäunen, prüfte diese jedoch unter
Tierschutzgesichtspunkten und kam zu dem
Ergebnis, dass die alleinige Verwendung von
Stacheldraht als Einzäunung für Pferdeweiden
tierschutzwidrig ist. Stacheldraht ist ebenso
wie Glattdraht und Knotengitterzaun für Pferde
schwer erkennbar und wegen der hohen Verletzungsträchtigkeit
nur zu tolerieren, wenn solche
Zäune in hinreichendem großen Abstand durch
einen weiteren Innenzaun so gesichert sind,
dass kein direkter Kontakt entsteht.
Fazit:
Um einen ordnungsgemäßen Weidezaun
zu errichten, ist es empfehlenswert, Rücksprache
mit der jeweiligen Tierhalterhaftpfl ichtversicherung
zu halten. Denn diese soll im Ernstfall
auch für den Schaden aufkommen.
Einige Versicherungen
haben ihre eigenen Empfehlungen
für die Voraussetzungen an einen Koppelzaun.
Desweiteren, wie auch im zweiten dargestellten
Fall vom Oberlandesgericht Celle, sollten die
Empfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung
Berücksichtigung fi nden. Diese sind
abgedruckt in dem Buch:
Orientierungshilfen Reitanlagen und
Stallbau
Unverzichtbare
Planungshilfe für
Jedermann, der
einen Neubau,
eine Erweiterung
oder einen Umbau
von Ställen und
Reitanlagen plant.
§ 192 Seiten
§ zahlr. Abb.
§ Format 148 x 210 mm
§ ISBN: 3-88542-243-3 (978-3-88542-243-3)
§ Erschienen im FN Verlag Warendorf
Bestellen können Sie den Titel bei der
Bundesgeschäftsstelle in Warendorf:
Tel. 02581/92846-0 oder im Internet
unter: www.westernreiter.com
Quelle:
Rechtsanwältin Uta Rosemann, Münster
www.pferd-und-recht.com
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