Warendorf
(fn-press). Im Kampf gegen die Umsatzsteuer auf Pensionspferdehaltung
in Reitvereinen hat der Reitverein Reutlingen mit Unterstützung
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) jetzt einen beachtlichen
Teilerfolg vor dem Bundesfinanzhof erzielt.
Das EU-Recht legt fest,
dass gemeinnützige Sportvereine bei entsprechenden Voraussetzungen
generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, soweit sie
Leistungen erbringen, die zum Kernbereich der Sportausübung
gehören. Umstritten war bisher, ob hierzu auch die Pensionspferdehaltung
in Reitvereinen gehört (Europäischen Richtlinie 77/388
(Art. 13 Teil A Abs. 1). Voraussetzung ist, dass die Pensionspferdehaltung
für die Ausübung des Reitsports im Verein zwingend notwendig
und damit Kernbereichsleistung ist. Diese Notwendigkeit hatte
der Reitverein Reutlingen in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht
Baden-Württemberg dargelegt, war allerdings Ende 2011 unterlegen.
Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass
die Stallungen eines Reitvereins nicht zwingend Voraussetzung
seien, damit die Mitglieder ihren Sport betreiben können.
Dagegen hatte der klagende Reitverein argumentiert, dass die Mitglieder
keine eigenen Stallungen besitzen und nur durch das vom Verein
angebotene Gesamtpaket von Trainings- und Einstellmöglichkeiten
ihren Reit- und Turniersport ausüben können.
Dass der Bundesfinanzhof
(BFH) die Situation anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg
beurteilt, ergab sich zunächst aus der vom FG Baden-Württemberg
verweigerten Zulassung der Revision. Der Rechtsanwalt des klagenden
Reutlinger Vereins, Dr. Albrecht Braitinger, erläutert: „Mit
einem ebenso erfreulichen wie konsequenten Urteil hat der Bundesfinanzhof
jetzt der Revision des Reitvereins Reutlingen stattgegeben und
das Verfahren mit entsprechenden Hinweisen zur Rechtslage an das
Finanzgericht Baden-Württemberg nach Stuttgart zurückverwiesen.
Die Begründung ist für alle gemeinnützigen Reitvereine
von außerordentlicher Bedeutung.“
Denn der BFH bestätigt,
dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Pensionspferdehaltung
bei gemeinnützigen Reitvereinen grundsätzlich in Betracht
kommt. Maßgebend ist dabei die Fragestellung, ob ohne Pensionspferdehaltung
die Sportausübung eines Reitvereins auf gleichem Niveau möglich
ist. „Die Frage ist rein theoretischer Natur, denn die Mitglieder
können ihren Sport nicht auf vereinseigenen Schulpferden
ausüben, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Insoweit
ist die Vorstellung der hypothetischen Turnierteilnahme der Mitglieder
auf Schulpferden bis M/S-Niveau von vornherein realitätsfremd“,
sagt Dr. Braitinger.
Auch wenn mit der jetzt
ergangenen Entscheidung des BFH die Umsatzsteuerbefreiung für
Reitvereine noch nicht endgültig gesichert ist, spricht viel
dafür, dass gemeinnützige Reitvereine bei entsprechendem
Sachverhalt bezüglich ihrer Umsatzsteuer entweder gänzliche
Befreiung oder zumindest Ermäßigung auf 7 % erreichen
können. Die FN hatte das Verfahren intensiv begleitet und
unterstützt. Der FN-Geschäftsführer Personal und
Finanzen, Rainer Reisloh, empfiehlt allen Reitvereinen, gegen
Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes
(FH AZ. XI R 34/11) Widerspruch einzulegen. hen
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gerne weiter,
z.B. Dr. Ines von Butler-Wemken für den Bereich Vererbung/Genetik.
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