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Allgemeine
Empfehlungen für Pferdesportler in Vereinen, Betrieben und
auf Veranstaltungen:
Generell gilt beim Schutz vor Infektionskrankheit, bestimmte
Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel
häufiges Händewaschen mit Seife, saubere Handtücher
zu verwenden, in die Armbeuge zu husten, Taschentücher nur
einmal zu verwenden, Händeschütteln und andere Begrüßungsrituale
sowie den engen Kontakt mit kranken Menschen zu vermeiden. Auch
wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in Risikogebiete abgeraten
(mehr Informationen s.u.).
Pferdehalter, -sportler und -züchter müssen sich insbesondere
mit der Frage auseinandersetzen, wie das Wohlergehen ihrer Pferde
sichergestellt werden kann, falls sie selbst erkranken oder ein
Großteil der Mitglieder/Mitarbeiter in Vereinen/Betrieben
unter Quarantäne gestellt wird. Fragen, die für den
Fall der Fälle beantwortet sein müssen, sind zum Beispiel:
Wer übernimmt die Versorgung, Fütterung und Bewegung
der Pferde? Wie kann die Beschaffung von Futtermitteln sichergestellt
werden? Gibt es Informationsketten, zum Beispiel über Whats-App-Gruppen?
Die Antworten auf diese Fragen sollte jeder Pferdehalter spätestens
jetzt parat haben, um kurzfristig reagieren zu können.
Wer entscheidet,
ob eine Pferdesport-Veranstaltung in Deutschland stattfinden darf
oder nicht?
Seuchenbekämpfung ist eine staatliche Angelegenheit.
Wie aktuell zu beobachten, können die zuständigen Behörden
die Bewegungsfreiheit von Personen einschränken und einzelne
Einrichtungen oder ganze Ortschaften unter Quarantäne stellen.
Im Fall der Fälle können die zuständigen Behörden
Veranstaltungen aller Art untersagen oder mit Auflagen belegen.
Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von Pferdesportveranstaltungen
nicht als zielführend an, da das Coronavirus derzeit lokal
eingegrenzt auftritt. Zuständige Behörden sind in diesem
Fall die örtlichen Gesundheitsämter. Sie unterstehen
den Weisungen der Gesundheitsbehörden der Länder sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit. Veranstaltern, die
Turniere ausrichten und Gäste aus Risikogebieten erwarten,
empfehlen wir, frühzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt
Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme sollte im Vorfeld der
Anreise der Teilnehmer geschehen. Zuständig ist das Gesundheitsamt
des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet. Die Ämter
halten zum Teil auch spezifische Informationen zu den einzelnen
Landkreisen bereit. Über diesen Link kann das zuständige
Gesundheitsamt per Postleitzahl ermittelt werden https://tools.rki.de/PLZTool/
Liegt ein Fall
höherer Gewalt vor, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus
abgesagt wird?
Ob sich ein Veranstalter auf das Vorliegen „höherer
Gewalt“ berufen kann, muss von Einzelfall zu Einzelfall
entschieden werden. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein
„betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis,
das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich
erträglichen Mitteln auch durch die äußerste,
nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt
nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.“
Grundsätzlich können Epidemien und Seuchen durchaus
als höhere Gewalt aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Veranstaltung
aufgrund des Coronavirus untersagt und der Veranstalter nicht
bereits bei Abgabe der Ausschreibung damit rechnen musste. Anders
wird die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Veranstalter seine
Veranstaltung allein aus Furcht vor dem Virus absagen möchte.
In diesem Fall wird er sich nicht auf höhere Gewalt berufen
können.
Wie werden
Kosten im Falle einer Absage eines Turnieres oder einzelner Prüfungen
rückabgewickelt?
Das kommt darauf an, ob ein Fall höherer Gewalt
vorliegt.
Liegt keine höhere Gewalt vor, kann die Ausschreibung laut
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bis sieben Tage nach Nennungsschluss
zurückgezogen werden. Die Teilnahmegebühren sind dann
vollständig zurückzubezahlen (vgl. § 32 Ziff. 1
LPO). Im Falle höherer Gewalt können Turniere und Prüfungen
mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesagt werden. Die
zuständigen Stellen sind vor Beginn der Veranstaltung FN
und Landeskommission (LK), während einer laufenden Veranstaltung
FN und LK-Beauftragter (vgl. § 32 Ziff. 5 LPO). Sofern ein
Turnier oder Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt
werden müssen, ergibt sich aus der LPO konkret, welcher Anteil
an Nenngeldern beim Veranstalter verbleibt, damit dieser seine
bereits getätigten Kosten decken kann, und welcher Anteil
an den Teilnehmer/Nenner zurückzuzahlen ist.
Bei Absage bis Nennungsschluss (bzw. ca. 2 Tage nach Nennungsschluss)
erfolgt keine Abbuchung des Nenngeldes durch die FN.
Bei Absage nach Nennungsschluss (d.h. das Geld wurde von der FN
bereits von den Nennern abgebucht und an den Veranstalter überwiesen),
muss der Veranstalter das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten.
Die Abrechnungspraxis sieht laut §26.2.3 LPO dann
folgendermaßen aus: Wenn eine oder mehrere
Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden
müssen, verbleiben dem Veranstalter 3 Euro je reserviertem
Startplatz, bei Vielseitigkeits-Prüfungen sind es 10 Euro.
Den darüber hinausgehenden Anteil des Nenngeldes muss der
Veranstalter dem Nenner/Teilnehmer erstatten. Der Teilnehmer erhält
demnach seine Kosten abzüglich des Veranstalteranteils und
abzüglich der 0,85 Cent FN-Nennungsgebühr zurück.
Letztere bleibt bei der FN, da das Nennungssystem genutzt und
die Nennung bearbeitet wurde. Ob die LK-Gebühr zurückgezahlt
wird, hängt von den einzelnen Landeskommissionen ab und ist
bei diesen zu erfragen.
Eine Übersicht der Landeskommissionen gibt es hier: www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=15
Wie sind die
Regelungen bei Absagen von Hengstleistungsprüfungen (HLP)?
Laut HLP-Richtlinien können Prüfungsdurchgänge
und Sportprüfungen aufgrund höherer Gewalt ausfallen.
Für Sportprüfungen ist geregelt, dass die Gebühren
zurückerstattet werden, wenn die Prüfung aufgrund höherer
Gewalt nicht durchgeführt werden kann. Bei Veranlagungsprüfung
und 50-Tage-Test ist geregelt, dass die Verwaltungsgebühr
in jedem Fall bei der FN verbleibt. Die Prüfungsgebühr
wird bei Nicht-Anlieferung des Hengstes zurückerstattet.
Bei den langen Prüfungsformen wird zwischen Prüfstation
und Anmelder zusätzlich ein Dienstvertrag (u.a. für
die Unterbringung des Pferdes) abgeschlossen. Wird die Veranstaltung
kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten,
wird ihre Durchführung für den Veranstalter unmöglich.
Damit dürfte in aller Regel die Geschäftsgrundlage für
den abgeschlossenen Dienstvertrag gestört sein. Die Parteien
können dann von dem Dienstvertrag zurücktreten. Ihre
vertraglichen Primärleistungspflichten erlöschen damit.
Eventuell bereits geleistete Zahlungen müssen zurückgewährt
werden.
Wie werden
Kosten im Falle einer Absage von Abzeichen oder Ausbilder-Lehrgängen
rückabgewickelt?
Bei Abzeichen- oder Ausbilder-Lehrgängen gilt folgende
Regel: Wird ein Lehrgang kurzfristig wegen des Coronavirus von
einer Behörde verboten, wird seine Durchführung für
den Veranstalter unmöglich. Der Veranstalter wird dann von
seiner Verpflichtung zur Durchführung des Lehrgangs frei.
Demgegenüber verliert er aber auch seine Ansprüche auf
die Teilnahmegebühr. Eventuell bereits bezahlte Teilnahmegebühren
müssen zurückgezahlt werden. Generell sind für
Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgänge die Landesverbände
zuständig. Sie erheben von den Veranstaltern, in der Regel
Vereine oder Betriebe, eine Bearbei-tungsgebühr. Ob diese
im Falle einer Absage erstattet wird, hängt von der jeweiligen
Gebührenordnung der Landesverbände ab. Dies ist bei
den einzelnen Verbänden zu erfragen.
Eine Übersicht der Landesverbände der FN gibt es hier:
www.pferd-aktuell.de/deutsche-reiterliche-vereinigung/pferdebranchenbuch/kategorie-uebersicht?catId=18
Werden Reisen
bzw. Seminare der Persönlichen Mitglieder (PM) der FN abgesagt?
Die FN sieht bis auf weiteres eine generelle Absage von
PM-Seminaren und -Reisen nicht als zielführend an, da das
Coronavirus derzeit lokal eingegrenzt auftritt. Sollten Seminare
in den betroffenen Gebieten abgesagt werden müssen, werden
Ersatztermine gesucht und bereits gezahlte Teilnahmegebühren
zurückerstattet.
Für Personen, die die Reise zu den Olympischen Spielen in
Tokio gebucht haben, halten die PM eine Information des Reiseveranstalters
DERTOUR bereit. Informationen zu den PM-Reisen gibt es bei FNticket&travel
unter pm-reisen@fn-dokr.de
oder 02581-6362-613.
Welche Schäden
drohen einem Veranstalter, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus
abgesagt werden muss?
Der wahrscheinlichste Fall eines Schadens sind sogenannte
frustrierte Aufwendungen. Diese kommen zustande, wenn ein Veranstalter
zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits Dinge angeschafft oder
Dienstleister beauftragt hat. Teilweise wird sich der Veranstalter
von diesen Verträgen wieder lösen können, weil
mit der zwangsweisen Absage der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage
für die Anschaffung bzw. Dienstleistung weggefallen ist.
In anderen Fällen kann er auf seinen Aufwendungen sitzen
bleiben, wenn zum Beispiel bei Vertragsschluss nicht klar war,
dass die Anschaffung/der Auftrag explizit für die Durchführung
der Veranstaltung getätigt worden ist oder eine Rückabwicklung
schlicht nicht möglich ist. Ein Haftungsschaden wegen Schadensersatzansprüchen
von Teilnehmern o.ä. ist dem gegenüber unwahrscheinlich,
weil in Fällen höherer Gewalt das erforderliche Verschulden
des Veranstalters nicht vorliegt. Sonstige Kostenregelungen für
Veranstalter ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen mit
Dienstleistern und Partnern.
Tritt eine
Versicherung ein, wenn einem Veranstalter wegen einer Absage der
Veranstaltung aufgrund des Coronavirus Schäden verbleiben?
Das kommt auf die Schadensform im Einzelfall und auch
auf das Zustandekommen des Schadens an. Viele Versicherungsbedingungen
schließen eine Haftung der Versicherung bei höherer
Gewalt allerdings aus. Einzelfragen können letztlich nur
von der jeweiligen Versicherung beantwortet werden.
Können
sich auch Pferde mit dem Coronoravirus infizieren – und
kann das Virus generell von Tier zu Mensch und umgekehrt übertragen
werden?
Laut WHO sind mögliche tierische Quellen von COVID-19
noch nicht bestätigt. Es gibt bisher keine Hinweise darauf,
dass Pferde oder auch Haustiere wie Katzen und Hunde infiziert
wurden oder das Virus verbreiten können. Dazu fehlen nach
Angaben des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) derzeit noch
tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen. Am FLI wurden
daher erste Experimente zur Empfänglichkeit von Nutztieren
wie Schwein und Huhn begonnen.
Mehr dazu: www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-mit-haus-und-nutztieren/
Sollten Reiter/Fahrer/Voltigierer
Turnierteilnahmen im Ausland absagen?
Das muss jeder Sportler für sich im Einzelfall entscheiden.
Die FN hält es bis auf weiteres nicht für zielführend,
Turnierteilnahmen generell abzusagen, da das Coronavirus derzeit
lokal eingegrenzt auftritt.
Laut Robert-Koch-Institut gibt es weltweit aktuell folgende
Risikogebiete:
China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
Iran: Provinz Ghom, Teheran
Italien: Region Emilia-Romagna, Region Lombardei
und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien
Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
Eine aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht
das Robert-Koch-Institut unter diesem Link: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Aktuelle Reisehinweise und Informationen für Reisende
hält das Auswärtige Amt bereit:
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Die FN rät davon ab, in Risikogebiete zu reisen. Dies
gilt wegen der individuellen gesundheitlichen Gefahren und darüber
hinaus auch wegen der zu erwartenden unklaren Rückreiseoptionen
bzw. Quarantänerisiken.
Hierzu einige Erklärungen: Die chinesische
und die italienische Regierung haben eingreifende Maßnahmen
umgesetzt, die die Reisefreiheit der Bevölkerung (nicht nur
der einheimischen) aufhebt. Es können jederzeit weitere Gebiete
mit Reiseeinschränkungen hinzukommen. Welche dies sein könnten,
ist nicht absehbar. Hinzu kommt, dass zahllose Fluglinien ihre
Verbindungen in Risikogebiete eingestellt haben. Es ist durchaus
möglich, dass eine Reise in ein Risikogebiet noch organisiert
werden könnte, die Ausreise hingegen aber blockiert wird,
sei es durch Auflagen der Regierungen oder durch das schlichte
Fehlen von Flugkapazitäten.
Reisende aus China oder anderen Risikogebieten müssen damit
rechnen, in den Zielländern in Quarantäne genommen zu
werden. Mehrere Länder, darunter auch Deutschland, setzten
ähnliche Maßnahmen für Menschen um, die aus Risikogebieten
zurückkehren. Auch dadurch ist mit erheblichen Einschränkungen
der persönlichen Freiheit und damit auch der Trainings- und
Wettkampfmöglichkeiten im Bereich des Sports zu rechnen.
Bereiten sich
FN und DOKR auf eine Absage der Olympischen Spiele und Paralympics
in Tokio/Japan vor?
Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vorbereitungen von
FN und DOKR auf die Olympi-schen Spiele und Paralympics gehen
wie geplant weiter. Die Spiele werden erst Ende Juli eröffnet.
Es muss abgewartet werden, wie sich die Situation weiterentwickelt.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Weltreiterverband
FEI stehen in Kontakt mit dem Internationalen Olympischen Komitee
(IOC) sowie dem Organisationskomitee in Tokio und leiten Informationen
sowie Ratschläge für Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen
an die Verbände weiter.
Allgemeine
Informationen zum Coronavirus:
Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet
werden:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus
Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Stand: 5. März 2020
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den
Bereich Reining.
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