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Die
Frage, ob Anträge eines Mitglieds tatsächlich behandelt werden
müssen, stellt sich in nahezu jedem Verein ständig. Nicht immer
ist die Behandlung solcher Tagesordnungspunkte sinnvoll, zeitlich
möglich oder gewünscht. Meist trifft die Satzung nur Regelungen
zum Zeitpunkt der Antragstellung, nach dem Gesetz sind nur Tagesordnungspunkte
beschlussfähig, die den Mitgliedern schon bei der Einberufung
der Versammlung mitgeteilt wurden.
Der Vorstand entscheidet durch die Abfassung der Einladung, welche
Themen als Tagesordnungspunkte (TOP) aufgenommen werden. Wurde
der TOP rechtzeitig bekanntgegeben oder erlaubt die Satzung auch
Dringlichkeitsanträge, kann die Mitgliederversammlung rechtswirksam
beschließen. Über Verfahrensanträge, die nur den Ablauf der Versammlung
(bspw. die Reihenfolge der TOP) betreffen, kann auch ohne vorherige
Ankündigung beschlossen werden. Sachanträge, die ohne vorherige
Bekanntgabe nicht beschlussfähig sind, muss der Versammlungsleiter
zurückweisen, er kann sie auch zur Diskussion stellen, allerdings
ohne darüber beschließen zu lassen.
Auch eine Streichung oder Rücknahme von TOP ist möglich. Grundsätzlich
liegt das in der Zuständigkeit des Versammlungsleiters. Hiergegen
kann ein Mitglied nicht unmittelbar vorgehen. Das gleiche gilt,
wenn der Vorstand sich schon vorab weigert, einen Antrag zur Tagesordnung
anzunehmen.
Dem Mitglied bleibt daher nur die Möglichkeit des Minderheitenbegehrens.
Dies bezieht sich nicht nur auf die Durchführung der Versammlung
als solche, sondern auch auf die Tagesordnung. Darüber kann also
auch die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erzwungen werden.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn
10% oder ein von der Satzung abweichend festgelegtes Quorum der
Mitglieder das verlangen. Der Antrag auf Einberufung muss zunächst
an den Vorstand gerichtet werden. Lehnt der Vorstand ihn ab, können
die Antragsteller beim Registergericht beantragen, dass einer
der ihren zur Durchführung der Versammlung ermächtigt wird. So
kann man dann am Vorstand vorbei mit den gewünschten TOP zu einer
Versammlung einladen. Ein einzelnes Mitglied, das einen Beschluss
erzwingen will, muss also - wenn der Vorstand oder die Versammlung
den Antrag nicht verhandeln wollen - eine entsprechende Zahl von
Mitgliedern um sich scharen. Die Möglichkeit, die Behandlung eines
Antrages in der Mitgliederversammlung gerichtlich einzuklagen,
hat ein Mitglied allerdings nicht. Kann es nicht die erforderliche
Minderheit organisieren, kann es seinen TOP eben nicht anbringen.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen
Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung
gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet
der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
Mehr dazu
Rechtsprechung:
Wissenswertes zum Thema Tierarzthaftung
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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