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Aktuelle Rechtsprechung: Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
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Der Umgang mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte bei Vereinen sehr sorgsam erfolgen. Fehler können zur Anfechtung von Beschlüssen führen.

§ 32 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann gültig sind, wenn der "Gegenstand der Beschlussfassung" bei der Einberufung benannt wurde.

Es gibt also zwei Voraussetzungen, wenn in der Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse gefasst werden sollen:

1. Den Mitgliedern müssen die Tagesordnungspunkte mitgeteilt worden sein.
2. Die Tagesordnung muss bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.






Über nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern.

Diese Vorschrift des BGB ist aber "nachgiebig". Die Satzung kann also etwas anderes bestimmen. Sie kann z.B. zulassen, dass auch nachgereichte Tagesordnungspunkte beschlussfähig sind. Weicht die Satzung nicht von der BGB-Regelung ab, ist der Einladung auf jeden Fall eine Tagesordnung beizufügen.

Aus der BGB-Regelung folgt, dass mit der Einladung zur Versammlung eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände eintritt. Anträge zur Tagesordnung mit Beschlussfassung müssen also vor der Einberufung vorliegen. Grundsätzlich - nach dem BGB - gilt sogar, dass eine Abänderung der Tagesordnung nach ihrer Bekanntgabe bei der Einladung nicht mehr möglich ist.

In vielen Vereinsatzungen finden sich aber Regelungen, die es ermöglichen, die bei der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegte Tagesordnung zu ergänzen. Das bedeutet aber nicht, dass dazu auch gültige Beschlüsse gefasst werden können. Die Satzung müsste da schon ausdrücklich und eindeutig klarstellen, dass abweichend von der BGB-Vorschrift auch über nachträglich ergänzte Tagesordnungspunkte abgestimmt werden kann. Auch hier gilt aber - jedenfalls wenn es sich um Satzungsänderungen handelt - dass die Tagesordnungspunkte so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt. Das gilt grundsätzlich auch für eilbedürftige Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 17.11.1986, II ZR 304/85).

Erlaubt die Satzung keine spätere Ergänzung der Tagesordnung, können (und müssen) die Themen natürlich auf der Mitgliederversammlung diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu aber nicht erfolgen. Natürlich kann die Mitgliederversammlung den Vorstand aber anweisen, den entsprechenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.

Beachtet werden sollten aber folgende Einzelfälle:

Bei einer Satzungsänderung muss in der Regel angegeben werden, welche Bestimmung geändert werden soll. Empfehlenswert ist die Angabe der Formulierung der alten und neuen Satzungsregelung.

Bei der geplanten Verhängung von Vereinsstrafen (z. B. Ausschluss eines Mitglieds) muss der Name des betroffenen Mitglieds angegeben werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2006, 11 U 24/05).

Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" erlaubt keine gültige Beschlussfassung über darunter verhandelte Themen, sondern nur die Debatte.


Eine Änderung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung selbst ist möglich. Das gilt aber ohne Satzungsgrundlage nur für die Streichung von Punkten und die Änderung der Reihenfolge.

Über Anträge zur Tagesordnung sollte abgestimmt werden. In jeden Fall zulässig sind Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Nach Feststellung der Tagesordnung darf sie aber nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nicht des Versammlungsleiters abgeändert werden.

Es gilt aber die BGB-Regelung zur Beschlussfassung, falls die Satzung hiervon nicht abweicht. Es können dann keine gültigen Beschlüsse gefasst werden, wenn der Beschlussgegenstand nicht schon bei der Einladung benannt wurde. Neu auf die Tagesordnung gesetzte Beschlüsse (Dringlichkeitsanträge) können also nur debattiert werden, ein gültiger Beschluss ist nicht möglich. Die Satzung (nicht aber eine Geschäftsordnung o. ä.) kann aber eine abweichende Regelung erlauben.




Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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