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Aktuelle Rechtsprechung: Unter diesen Voraussetzungen ist eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich
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Eine Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Wie das aber in der Praxis aussehen muss, war bislang ungeklärt. Erste Hinweise gibt nun das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 04.08.2022, 27 W 58/22.

Die Satzung eines Vereins bestimmte, „dass die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können“.




Die Satzungsregelung, mit der die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung oder Mischformen geschaffen werden, muss hinreichend konkret gefasst ist. Die Satzung muss dabei nicht sämtliche Einzelheiten der virtuellen Durchführung regeln (also z.B. die verwendete Technik). Sie muss aber zumindest den grundsätzlichen Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung klarstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Satzung eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zulässt. Auch für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden an der Versammlung partizipieren können.

Nach Auffassung des OLG muss sich aus einer Satzungsregelung zur virtuellen Versammlung ergeben, dass auch eine vollständig virtuelle Mitgliederversammlung denkbar ist. Dafür genügt die hier streitgegenständliche Regelung. Auch klar geregelt muss sein, ob es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass sämtliche Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind oder ob die Mitglieder zwar auf elektronischem Wege Fragen und Anträge stellen, sowie ihre Stimmen abgeben können, sie aber nicht gleichzeitig virtuell anwesend sein müssen und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion bestehen muss und zudem muss klargestellt sein, wie bei hybriden Versammlungen die virtuell anwesenden Mitglieder ihre Teilnahmerechte ausüben können.

Bei Mischformen zwischen physischer und virtueller Versammlung müssen grundsätzlich eine vergleichbare Partizipation der virtuell und körperlich anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Ist das nicht der Fall, würde die virtuelle Teilnahme eher einer zusätzlichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen, die eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht ersetzt. Auch dies wäre zulässig, es muss dann aber für alle Mitglieder klar sein, dass eine solche Beteiligung an der Beschlussfassung kein vollwertiger Ersatz für die Teilnahme in Präsenz ist. Die online teilnehmenden Mitglieder müssen die Versammlung mit allen Redebeiträge verfolgen und selbst Beiträge leisten können. Umgekehrt gilt das auch für die Übertragung der Beiträge Online-Teilnehmer. In jedem Fall muss für jeden Beteiligten erkennbar sein, wer gerade spricht.




Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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