|
Eine
Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn
die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Wie das aber in der Praxis
aussehen muss, war bislang ungeklärt. Erste Hinweise gibt nun
das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 04.08.2022,
27 W 58/22.
Die
Satzung eines Vereins bestimmte, „dass die Mitgliederversammlung
auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder
oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer
Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben
können“.
Die
Satzungsregelung, mit der die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung
oder Mischformen geschaffen werden, muss hinreichend konkret
gefasst ist. Die Satzung muss dabei nicht sämtliche Einzelheiten
der virtuellen Durchführung regeln (also z.B. die verwendete
Technik). Sie muss aber zumindest den grundsätzlichen Durchführungsweg
einer virtuellen Mitgliederversammlung klarstellen. Das gilt
insbesondere dann, wenn die Satzung eine Mischform aus realer
und virtueller Mitgliederversammlung zulässt. Auch für diesen
Fall muss sichergestellt sein, dass die virtuell anwesenden
Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden an der Versammlung
partizipieren können.
Nach Auffassung des OLG muss sich aus einer Satzungsregelung
zur virtuellen Versammlung ergeben, dass auch eine vollständig
virtuelle Mitgliederversammlung denkbar ist. Dafür genügt die
hier streitgegenständliche Regelung. Auch klar geregelt muss
sein, ob es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich
ist, dass sämtliche Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind oder ob die Mitglieder
zwar auf elektronischem Wege Fragen und Anträge stellen, sowie
ihre Stimmen abgeben können, sie aber nicht gleichzeitig virtuell
anwesend sein müssen und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion
bestehen muss und zudem muss klargestellt sein, wie bei hybriden
Versammlungen die virtuell anwesenden Mitglieder ihre Teilnahmerechte
ausüben können.
Bei Mischformen zwischen physischer und virtueller Versammlung
müssen grundsätzlich eine vergleichbare Partizipation der virtuell
und körperlich anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Ist
das nicht der Fall, würde die virtuelle Teilnahme eher einer
zusätzlichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen, die eine
Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht ersetzt. Auch dies
wäre zulässig, es muss dann aber für alle Mitglieder klar sein,
dass eine solche Beteiligung an der Beschlussfassung kein vollwertiger
Ersatz für die Teilnahme in Präsenz ist. Die online teilnehmenden
Mitglieder müssen die Versammlung mit allen Redebeiträge verfolgen
und selbst Beiträge leisten können. Umgekehrt gilt das auch
für die Übertragung der Beiträge Online-Teilnehmer. In jedem
Fall muss für jeden Beteiligten erkennbar sein, wer gerade spricht.
Autor: RA
Frank Richter, www.richterrecht.com
Zum
wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
Fügen
Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
|